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In ein Reihenhaus wurde eingebrochen. Nun
war strittig, ob die Haushaltsversicherung zahlt. Denn: Die – außen
mit einem Knauf versehene – Haustür war nur „ins Schloss
gefallen“, aber nicht versperrt gewesen. Die
Gerichte sahen gemäß den Bedingungen eine Obliegenheitsverletzung.
Der OGH sprach dem Versicherer Leistungsfreiheit zu.
Ein oder mehrere unbekannte Täter drangen in das Reihenhaus über die
Haustür ein. Diese war lediglich zugezogen, also „ins Schloss gefallen“.
Mit dem Schlüssel zugesperrt war sie jedoch nicht. Die Tür war auf
der Außenseite mit einem Knauf versehen, sodass sie von außen nicht
ohne weiteres geöffnet werden konnte. J. wollte von seiner Versicherung
nun 21.000 Euro s.A. an Wertersatz für gestohlene Gegenstände.
Versicherer wirft J. grobe Fahrlässigkeit vor
Aus J.s Ansinnen entwickelte sich eine Meinungsverschiedenheit, die vor die
Gerichte führte. Der Versicherer vertrat den Standpunkt, dass J. die Obliegenheit
grob fahrlässig verletzt habe. Daraus ergebe sich die
Leistungsfreiheit des Versicherers.
Es sei allgemein bekannt, dass eine lediglich ins Schloss gezogene
Tür mit Außenknauf keinen tatsächlichen Einbruchsschutz
biete.
J. sah das anders: Die eingewandte Obliegenheitsverletzung liege nicht vor,
weil unter „Versperrthalten“ des Objekts zu verstehen sei, dass
dieses von der allgemeinen Benützung ausgeschlossen sei.
„Zuziehen“ genügt nicht
Der OGH hielt fest, die Haushaltsversicherung biete grundsätzlich Versicherungsschutz
für die Wohnung im engeren Sinn, also für jene Räume, die der
Versicherungsnehmer durch Versperren von der allgemeinen Benützung ausschließt.
Die Versicherungsbedingungen enthalte in diesem Zusammenhang eine Obliegenheit
mit dem „jedem Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck“, ein unbefugtes
Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren.
Dieser Zweck könne nicht bereits durch das Zuziehen einer Haustür
mit einem Knauf auf der Außenseite erreicht werden, „bietet dies
doch nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz“.
Aktive Betätigung des Schließmechanismus
„Erst die aktive Betätigung des Schließmechanismus und die
damit einhergehende Sperrfunktion bewirkt, dass ein entsprechendes Fachwissen
und/oder deutliche Gewaltanwendung erforderlich ist, um über eine Haustür
in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen“, so der OGH.
Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer gehe demnach bei
dieser Bedingungslage davon aus, dass ein bloßes Zuziehen einer Haustür
mit einem Knauf auf der Außenseite nicht dem geforderten „Versperren“
genügt.
„Versperren“ bedeute schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die
aktive Betätigung des Schließmechanismus.
Zusammenfassung des OGH
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes
Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art. 4.1. ABH, beim Verlassen der
Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine
Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite
bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus
erforderlich.
Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt wurde die Haustür bloß zugezogen;
der beklagte Versicherer hat demnach die Verletzung der Obliegenheit des Art.
4.1. ABH nachgewiesen.
Daraus folgt die Leistungsfreiheit des Versicherers.
Die Entscheidung im Volltext
Die Entscheidung
7Ob76/16a vom 25. Mai 2016 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar.
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