zurück Wer die Wohnungstür nur zuzieht und nicht versperrt, macht es Einbrechern deutlich leichter und verletzt damit seine Versicherungs-Obliegenheiten. Damit muss die Versicherung den Schaden eventuell nicht ersetzen.
Weitaus geringerer Schutz durch unversperrte Tür
Die Verpflichtung, die Wohnung zu versperren, sei ebenfalls eine Obliegenheit mit dem jedem Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren.
Dieser Zweck könne nicht bereits durch das bloße Zuziehen einer Wohnungstür erreicht werden, biete dies doch schon nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz.
Eine versperrte Tür hätte nur unter Verursachung größeren Lärms und einer längeren Zeitdauer, also nur mit wesentlich gesteigerter krimineller Energie, aufgebrochen werden können.
Gericht bestätigt: Gegenbeweis nicht gelungen
Es wurde versucht zu beweisen, dass die unversperrte Tür die Gefahrenlage nicht erhöht hat. Dass nur nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Einbruch auch bei versperrter Tür erfolgt wäre, reicht – entgegen der Ansicht des Klägers – für den Kausalitätsgegenbeweis nicht aus.
Die Vorinstanzen haben somit die Leistungsfreiheit der Beklagten infolge Verletzung einer Obliegenheit nach § 6 Abs 2 VersVG im Einklang mit der Rechtsprechung des Fachsenats angenommen.
Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen sei.
Diesen habe der Fachsenat in der Vergangenheit bereits als misslungen angesehen, wenn etwa ein Fenster nur gekippt war und die Gefahr eines Einbruchdiebstahls dadurch erhöht wurde.
Das betonte der Oberste Gerichtshof (OGH) einmal mehr, nachdem der Kläger gegen den Versicherer durch alle Instanzen gezogen war.
(Fall: 7Ob240/18x) zurück |