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ARBEITS- / BERUFSUNFALL |
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Unter einem Arbeitsunfall versteht man einen Unfall während der Arbeit bzw. auf dem direkten Hin- oder Heimweg ohne Zwischenstopp. |
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BAGATELLSCHÄDEN |
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Kleinschäden, die dem VR regelmäßig besondere Unkostenbelastungen bringen. Dem wird durch Selbstbeteiligungen und Beitragsrückerstattung bei schadenfreiem Verlauf des Vertrages entgegengewirkt. |
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BARAUSGLEICH |
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Wenn ein Patient die Wahlleistung in der Klinik nicht in Anspruch nimmt, leisten die meisten privaten Krankenversicherer ein Krankenhaustagegeld, dass sich wiederum nach der Höhe aus der Differenz zwischen Leistungsanspruch- und Inanspruchnahme errechnet. |
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BARRISTER |
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Britischer Rechtsanwalt.
Die britische Rechtsanwaltschaft ist in Barrister und Solicitors unterteilt:
- Der Solicitor führt die Mandantengespräche, bereitet den Prozess vor und führt die Korrespondenz. Er ist nur berechtigt, vor Gerichten der unteren Instanzen aufzutreten.
- Der Barrister führt den Prozess vor Gericht. Er wird vom Solicitor beauftragt und bezahlt und hat in der Regel keinen Kontakt mit dem Mandanten.Jedoch können in bestimmten Rechtsgebieten die Mandanten auch direkt einen Barrister beauftragen, der jedoch weiterhin nur seine bisherige Prozessführung ausführt. Die Korrespondenz und Prozessvorbereitung ist in diesen Fällen von dem Mandanten selbst durchzuführen.
Die Zulassung erfolgt bei einer der vier Anwaltskammern. Als Richter an dem High Court kann nur berufen werden, wer zuvor mindestens zehn Jahre als Barrister tätig war.
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BAUHERR |
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Bauherr ist derjenige, der eine bauliche Maßnahme an einem Gebäude vornimmt oder vornehmen lässt. Der Bauherr handelt dabei auf eigene Rechnung und Gefahr, er trägt also das sogenannte Bauherrenrisiko.
Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage oder eine andere Anlage oder Einrichtung vorbereitet oder ausführt bzw. vorbereiten oder ausführen lässt, wobei der Bauherr sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (des privaten bzw. öffentlichen) Rechts sein kann.
Der Bauherr hat das Recht, alle am Bau Beteiligten auszuwählen. Das reicht vom Architekten über die Ingenieure bis hin zu den Bauarbeitern und Handwerkern. Schließlich darf er bestimmen, wie das Projekt errichtet werden soll. Falls er über entsprechende Kenntnisse verfügt, kann der Bauherr auch selbst Hand anlegen (Ausführungsrecht).
Dem stehen eine Reihe von Pflichten gegenüber. Dazu gehört die Abnahme des fertig gestellten Projekts ebenso wie die Vergütung der am Bau beteiligten Unternehmen, Handwerker und Dienstleister. Außerdem ist der Bauherr bereits mit dem Kauf des Grundstücks verpflichtet, zur Verkehrssicherheit seines Grund und Bodens beizutragen. Erst recht gilt dies für die Bauphase. Ein Bauherr sollte seinen Haftpflichtversicherungsschutz in jedem Fall auf diesen Bereich hin überprüfen und ggf. ausdehnen.
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BAUHERRENHAFTPFLICHT |
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Im Rahmen der allgem. Haftpflichtversicherung werden die Haftpflichtrisiken des Versicherungsnehmers aus seiner Eigenschaft als Bauherr bzw. als Besitzer des Baugrundstückes versichert. Eine wichtige Ergänzung aber ist eine Rohbau-Versicherung (Q) und eine Bauwesen-Versicherung. |
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BAUKOSTENINDEX/Teilindex Baumeisterarbeiten |
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Der Index der Baumeisterarbeiten (ÖSTAT), der auch als Baukostenindex (OeNB) bezeichnet wird, ergibt sich aus der Summe der Aufwendungen für Arbeit und für Baustoffe inklusive MwSt für eine 50 m2 Einheit eines Wohnungsrohbaues für Wien mit einem umbauten Raum von 300 m3. Er wird von der Bundesinnung Baugewerbe erstellt (1945 = 100,0) und trägt auch den Namen "Maculan-Index". 1991 erfolgte eine Modifizierung und Umbasierung des "Maculan-Index" auf Basis 1990 = 100,0. Um die Kontinuität zu wahren, wurde an der Systematik der Indexberechnung, das heißt der Errechnung des Indexwertes "Baumeister" bzw. "Gesamtbau", prinzipiell festgehalten. Um den Vergleich mit anderen Preisindizes zu erleichtern, wird er im Statistikteil auf Basis 1986 = 100,0, ab dem Jahr 2001 auf Basis 2000 = 100,0 wiedergegeben. |
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BAUTRÄGER |
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Bauträger sind Bauunternehmen, die Grundstücke kaufen und diese zur Bebauung planen, erschließen, bebauen und als fertige Gebäude verkaufen. Kennzeichnend für die meisten Bauträgerverträge ist, dass der Bauträger Eigentümer eines Grundstücks ist und sich zur Herstellung eines Gebäudes zu einem Festpreis verpflichtet.
Bauträger benötigen ebenso wie Makler und Baubetreuer zur Berufsausübung eine Gewerbeerlaubnis und haben die Vorgaben der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehns- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) zu beachten.
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BAUWESENVERSICHERUNG |
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auch Bauleistungsversicherung genannt. Es handelt sich um eine kombinierte (gebündelte) Sachversicherung gegen unvorhergesehene Bauunfälle während der Bauphase an der versicherten Bauleistung und an der zugehörigen Baustelleneinrichtung (völlige oder teilweise Zerstörung). Sie kann vom Bauherrn oder auch vom Bauunternehmer abgeschlossen werden. |
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BB |
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Besondere Bedingungen |
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BEDINGUNGEN |
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Mit der Vereinbarung einer Bedingung können sich die Vertragsparteien von dem Grundsatz "pacta sund servanda" lösen. Rechtsgrundlage ist ABGB.
Unterschieden werden aufschiebende und auflösende Bedingungen. |
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BEENDIGUNG eines VV |
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(s.a. VERSICHERUNGSDAUER)
Versicherungsverträge werden in der Regel für eine längere Zeit abgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
- Ablauf: Der Vertrag hat das vereinbarte Vertragsende erreicht und eine Verlängerungsklausel ist nicht vereinbart; typische Sparten sind die Reisegepäck-, Ausstellungs-, Auslandreisekranken- und Kraftfahrtversicherung nach Kurztarif.
- Risikowegfall: Das versicherte Risiko entfällt, die Versicherung wird damit gegenstandslos. Dem Versicherer steht die Prämie bis zum Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu.
Bespiele: Gewerbeabmeldung in der Betriebshaftpflichtversicherung, Haushaltsauflösung in der Hausratversicherung, Abmelden eines Kfz
- Kündigung: Dies ist die einseitige Willenserklärung des Versicherten oder der Versicherung, den Versicherungsvertrag zukünftig zu beenden. Wirksam wird eine Kündigung durch die Zustellung beim Vertragsgegner. In der Regel verlangen die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) die schriftliche Form.
Man unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.
Die ordentliche Kündigung erfolgt zum im Versicherungsvertrag festgelegten Kündigungstermin, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Etwa wenn das Kündigungsschreiben wie vereinbart 3 Monate vor Ablauf der Versicherung eingeht.
Die außerordentliche Kündigung erfolgt immer aus einem bestimmten Anlass (Kündigungsgrund) vor Ablauf des Vertrages. Kündigungsgründe können sein: Konkurs, Gefahrerhöhung, Prämienanpassung, Schadenfall, Prämienverzug, Verkauf versicherter Sachen u.a. |
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BEGÜNSTIGTE PERSON ODER BEZUGSBERECHTIGTE PERSON |
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Diese Person erhält im Rahmen der Lebensversicherung die Versicherungssumme bei Ableben des Versicherungsnehmers. |
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BEGÜNSTIGUNG oder BEZUGSBERECHTIGUNG |
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liegt vor, wenn eine Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wird, d.h., der Versicherungsnehmer bestimmt, wer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit erhalten soll.
a) Widerruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer jederzeit (praktisch täglich) neu bestimmt werden
b) Unwiderruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer nur mit dessen Zustimmung geändert werden |
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BEITRAG – PRÄMIE |
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Versicherungsbeitrag, häufig auch "Prämie" genannt; Preis für den Versicherungsschutz. Während man unter dem "Brutto-Beitrag" die gesamte Beitragseinnahme versteht, umfasst der "verdiente Beitrag" die auf das Geschäftsjahr entfallende Beitragseinnahme, das heißt die Prämieneinnahme unter Berücksichtigung der Veränderungen des technischen Rechnungsabgrenzungspostens Beitragsüberträge. Der "verdiente Netto-Beitrag" ist die auf das Geschäftsjahr entfallende Beitragseinnahme für eigene Rechnung (nach Abzug der Rückversicherung). Unter den "gebuchten Beiträgen" versteht man die von den Versicherungsnehmern selbst aufgebrachten Beiträge. Das sind die Beiträge ohne "Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)".
In der Lebens- und in der Privaten Krankenversicherung sind Beiträge aus RfB Überschussanteile, die als Versicherungsbeitrag verwendet werden. Den Zahlen der Verbandsstatistik liegen, wenn nichts anderes vermerkt ist, die gebuchten Beiträge zugrunde. |
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BEITRAGSRÜCKERSTATTUNG |
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Ist eine erfolgsabhängige Rückzahlung von Prämien durch VR an VN, wenn die Höhe der Erstattung von den Überschüssen des VR insgesamt oder in einzelnen Sparten abhängt (z. B. in der LV, KV oder KfzV Schadensfreiheitsrabatt).
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BEITRAGSRÜCKGEWÄHR |
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Ist eine erfolgsunabhängige Rückzahlung von Prämien durch Versicherer an Versicherungsnehmer (z.B. in der FBUV, wenn die Versicherungssumme vorsorglich höher als nachträglich festgestellt angesetzt wurde). |
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BELEGÄRZTE |
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Belegärzte sind freipraktizierende Ärzte (weit überwiegend Fachärzte), die an der stationären ärztlichen Versorgung mitwirken und ihre Patienten nicht nur in der eigenen Praxis ambulant, sondern - auf Überweisung auch die Patienten anderer Ärzte - in Belegabteilungen oder Belegkrankenhäusern stationär behandeln. Zwischen Krankenhaus und Belegarzt bestehen vertragliche Bindungen (sogenannter Beleg-arztvertrag), in denen die Rechte und Pflichten beider Parteien verankert sind (insbesondere über Anzahl der Belegbetten, Kostenersatz usw.). Der Belegarzt ist kein Angestellter des Krankenhauses und nicht weisungsgebunden. Zum Patienten besteht beim Belegarztsystem in der Regel ein Dienstvertrag, aus dem der Belegarzt persönlich haftet. Durch den Behandlungsvertrag übernimmt der Belegarzt seinen Patienten gegenüber die Verpflichtung zur sachgemäßen wie auch zeitgerechten ärztlichen Betreuung. Der Belegarzt muß wie alle übrigen Ärzte Aufzeichnungen über die durchgeführte stationäre Behandlung anfertigen, das Pflegepersonal unentgeltlich unterrichten und - je nach dem Vertrag mit dem Krankenhaus - nicht nur die eigenen, sondern alle stationären Patienten seines Fachgebietes behandeln. Der Belegarzt berechnet grundsätzlich seine Leistungen gegenüber den Patienten, also auch ohne Vereinbarung einer privatärztlichen Behandlung (in der gesetzlichen Krankenversicherung erhält er seine Vergütung über die Kassenärztliche Vereinigung). Berechnungsfähig sind die vom Belegarzt selbst erbrachten Leistungen sowie die Leistungen der von ihm hinzugezogenen Ärzte (eigene Gehilfen, Angestellte des Krankenhauses). Der Belegarzt erstattet die Kosten, die dem Krankenhaus durch Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Geräten bei der Behandlung der Patienten entstehen. |
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BELEHNUNG LEBENSVERSICHERUNG |
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Die Belehnung eines Lebensversicherungsvertrages, auch "Polizzendarlehen" genannt, ist in der Regel bis zur Höhe des Rückkaufswertes möglich. Dies ist meist günstiger als ein Bankkredit. Beleihbar sind allerdings nur Lebensversicherungen, die einen Sparvorgang enthalten |
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BEREICHERUNGSVERBOT |
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In der gesamten Schadensversicherung gilt gemäß § 55 VersVG das Bereicherungsverbot, d.h., auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des effektiven Schadens zu ersetzen. |
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BERGUNGSKOSTEN |
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Ist eine Leistungsart in der Unfallversicherung. (auch im techn. Versicherungsbereich vorkommend). |
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BERUFSUNFÄHIGKEITS ZUSATZVERSICHERUNG |
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Sie kann nur in Verbindung mit einer Hauptversicherung, z.B. einer Kapitalversicherung oder einer Rentenversicherung abgeschlossen werden. Bei Berufsunfähigkeit entfällt hier die Beitragszahlung sowohl für die Zusatz- als auch für die Hauptversicherung.. Zusätzlich kann auch die Versicherung einer Berufsunfähigkeitsrente vereinbart werden. |
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BERUFSUNFÄHIGKEITS-VERSICHERUNG |
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Ist als selbständige V-Form als auch als Zusatz-V. möglich (bei LV, UV). |
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BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG |
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Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung schützt man sich gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit. Im Versicherungsfall wird ohne weitere Beitragszahlungen eine Rente - in der Regel bei einer mindestens 50 prozentigen Berufsunfähigkeit - in der voll vereinbarten Höhe gezahlt. |
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BERUFSUNFALL |
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Berufsunfälle sind Unfälle, die in Ausübung des Dienstes geschehen (auch am Weg von zu Hause in die Arbeit und umgekehrt). Für Unfälle außerhalb der Arbeitszeit besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. |
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BESITZER |
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Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Anders als beim Eigentümer erhält der Besitzer keine rechtliche Zuordnung der Sache, sondern lediglich eine Beziehung. Anschauliches Beispiel: Ein Dieb erlangt Besitz über eine Sache, die nicht sein Eigentum ist. |
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BESITZWECHSELKÜNDIGUNG |
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Bei einem Hausverkauf werden zunächst die dafür abgeschlossenen Versicherungen vom Hauskäufer übernommen. Dieser hat nun die Möglichkeit, die Versicherung zu kündigen (=Besitzwechselkündigung). Die Kündigung muss innerhalb eines Monats ab Kauf schriftlich an den Versicherer geschickt werden. Auch das Versicherungsunternehmen kann bei einem Besitzwechsel von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen. |
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BEST - ADVICE |
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(engl.) Bester Ratschlag (besondere Verpflichtung für Versicherungsmakler ! |
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BETEILIGUNG siehe Mitversicherung |
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Mehrere Erstversicherer beteiligen sich mit bestimmten Quoten an einem Risiko. |
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BETEILIGUNGEN |
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Beteiligungen sind Anteile oder Stimmrechte an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Dies gilt in gleicher Weise für Anteile an Unternehmen, deren wesentlichstes Ziel die Venture-Finanzierung darstellt. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt 25 % des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen. Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt der erste Absatz sinngemäß.
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BETEILIGUNGSUNTERNEHMEN |
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Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen das bilanzierende Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder Unternehmen, die am bilanzierenden Versicherungsunternehmen eine Beteiligung halten (s.a.: Beteiligungen). |
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BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNG |
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Die "Betriebliche Kollektivversicherung" ist seit September 2005 als Alternative zur Veranlagung bei Pensionskassen möglich und wurde zur Stärkung der "zweiten Säule" eingeführt. Die Betriebliche Kollektivversicherung ist als Lebensversicherung mit Zinsgarantie eine besonders sichere Form der Altersvorsorge und kann von Betrieben daher besonders gut als weiteres Instrument der Mitarbeitermotivation genützt werden. |
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BEZUGSRECHT |
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Unter Bezugsrecht bei Lebensversicherung wird das Recht verstanden, über die fällige Leistung aus der Lebensversicherung zu verfügen. Bei Fälligkeit erhält also der Bezugsberechtigte das Geld von der Versicherung. Das ist im Erlebensfall zumeist der Versicherungsnehmer selbst. Für den vorzeitigen Todesfall sollte ein zusätzlicher Bezugsberechtigter angegeben werden, der im Versicherungsschein namentlich genannt werden kann. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich eingetragen werden. Im letzteren Fall kann sie nur mit Einverständnis des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden. |
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BG |
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Bezirksgericht |
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BGB |
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Bürgerliches Gesetzbuch (deutsche Version) |
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BGBl |
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Bundesgesetzblatt |
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Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV) |
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Das Bildungsakademie ist satzungsgemäß ein Verein mit Sitz in Wien. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung von Landesstellen, die Gründung von regionalen und überregionalen Institutionen, Vereinen usw., die eine vergleichbare Zielsetzung haben, ist möglich. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr (§ 1). Der Zweck des Vereins ist • Die Aus- und Weiterbildung der in der österreichischen Versicherungswirtschaft tätigen Menschen • Die Umschulung Erwachsener, die nach anderweitiger Berufsausbildung erst in späteren Lebensjahren in der Versicherungswirtschaft tätig werden möchten • Die Ausbildung von Fachleuten, die in der Wirtschaft und im Bildungswesen mit Versicherungsfragen befasst sind (§ 2) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder (§ 4 Z 1; Definition siehe § 4 Z 2 bis Z 6)
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BINDUNGSFRIST |
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Neuregelung ab 1.1.1995 (nicht für Anträge davor) durch den neuen § 1a VersVG : Dieser stellt klar, daß grundsätzlich die maximal zulässige Bindungsfrist mit 6 Wochen begrenzt ist, soferne der Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt gestellt wird. Eine längere Bindungsfrist ist nur rechtskräftig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird. |
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BONITÄTSRISIKO |
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Unter Bonitätsrisiko versteht man die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Partners |
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BONUS-MALUS-SYSTEM |
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Bei einem Bonus-Malus-System richtet sich die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf während einer Beobachtungsperiode. Bei Schadenfreiheit sinkt die zu leistende Prämienzahlung stufenweise bis zu einem festgelegten Bruchteil der Tarifprämie; bei Schäden steigt die zu leistende Prämienzahlung nach und nach zu einem festgelegten Vielfachen der Tarifprämie. Zum Bonus-Malus-System siehe auch: § 10 KHVG 1987 (BGBl. 296/1987) und VO d. BMF vom 27.7.1987 (BGBl. 369/88) idF BGBl. 108/1988, sowie Baran, P./Braumüller, P: Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. - Wien 1991.- 436 S. |
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BÖV |
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Siehe Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft |
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BRUCHTEILVERSICHERUNG |
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bedeutet, dass nur ein Bruchteil (in %) des Gesamtwertes (z.B. bei großen Warenlagern) versichert wird, vor allem in der ED- bzw. LW-Versicherung |
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BRUTTOINLANDSPRODUKT ZU MARKTPREISEN |
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Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) umfasst alle im Inland erstellten, zur Endverwendung (privater und öffentlicher Konsum, Lagerveränderung, Brutto-Anlageinvestitionen usw.) bestimmten Güter und Dienstleistungen, gleichgültig, ob von Produzenten mit Sitz im In- oder Ausland erzeugt. Näheres zum Begriff des BIP siehe auch: Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hg.): Österreichs Volkseinkommen 1970-1980. - Wien 1979. (Beiträge zur österreichischen Statistik; Heft 635). |
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BU |
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Betriebs-Unterbrechung |
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BUCHWERT |
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= ein Bilanzwert, der für Versicherungszwecke nicht heranzuziehen ist. |
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BUFT |
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Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberuflich Tätige |
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BÜNDELVERSICHERUNG |
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Ist der Zusammenschluss mehrerer, rechtlich selbständiger Versicherungsverträge verschiedener Versicherungssparten bzw. AVB in einer Polizze. |
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BUV |
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Betriebsunterbrechungs-Versicherung |
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BVB |
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Besondere Versicherungs-Bedingungen sind solche Versicherungs-Bedingungen, die keine Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen darstellen, sondern nur auf einen Einzelvertrag oder eine bestimmte Zahl einzelner Verträge abgestimmt sind. |
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CAPTIVE INSURANCE COMPANY |
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(= "gefangene" Versicherungsgesellschaft). Es handelt sich dabei um ein Versicherungsunternehmen, das im Eigentum oder überwiegenden Eigentum eines Industrieunternehmens oder -konzerns steht und ausschließlich oder überwiegend dessen Risken deckt. Ursprünglich führten steuerliche Überlegungen zur Schaffung von Captive Insurance Companies in Steueroasenländern. Die Dienstleistungsfreiheit der Versicherungsunternehmen bedeutet einen Anreiz für Captive Insurance Companies von Unternehmen oder Konzernen, die ihrerseits in mehreren Ländern arbeiten. |
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CARGO |
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(engl.) Bezeichnung für Waren in der Transportversicherung |
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CARNET |
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(franz.) Internationaler Zollpassierschein in der Transportversicherung |
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CASH FLOW |
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Kennzahl zur Beurteilung des Selbstfinanzierungsvermögens eines Unternehmens. Er rechnet sich aus der Summe von Jahresgewinn, Abschreibung und der Aufstockung der Rücklagen. |
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CEA |
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Comité Européen des Assecurances = Europäisches Versicherungskomitee mit Sitz in Paris. |
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CHARTER |
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Im Frachtwesen: Miet- oder Werkvertrag zur gänzlichen oder teilweisen vertraglichen Zweckbestimmung eines Transportfahrzeugs. |
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CHOMAGEVERSICHERUNG |
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aus dem französischen = ebenfalls Betriebsunterbrechungs-Versicherung |
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CIF |
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Cost Insurance Freight = Frachtkosten incl. Versicherung trägt der Verkäufer einer Ware |
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CIM |
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(franz.) Convention internationale concernant le transport des marchandises par chemins de fer = Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr |
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CIP |
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Cost Insurance Paid = frachtfrei versichert - Verkäufer schließt eine Transportversicherung für Waren gegen die Gefahr eines Schiffunterganges und Schäden an der Ware ab |
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CLAIM |
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(engl.) Bezeichnung für Beanstandungen (Versicherungsschaden) i.d. Transport -V. |
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CMR |
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Convention Marachandises Route = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. CMR regelt schwerpunktmäßig die Haftung des Frachtführers (in Österreich auf Basis BGBl 1961/138)
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COMITÉ EUROPÉEN DES ASSURANCES (CEA) |
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Das CEA ist die Vereinigung der nationalen Versicherungsverbände in Europa mit Sitz in Brüssel.
Die Aufgaben des CEA umfassen • die Vertretung der europäischen Versicherer • die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Mitgliedsverbänden, usw. Mitglieder des CEA sind die nationalen Versicherungsverbände. Als neue Mitglieder können die nationalen Versicherungsverbände aus noch nicht im CEA vertretenen Ländern zugelassen werden, wenn sie, in Übereinstimmung mit Art. I der Geschäftsordnung, Versicherungsunternehmen umfassen, die in ihrem Markt in freiem Wettbewerb miteinander arbeiten. Pro Land kann nur ein nationaler Verband zugelassen werden. Link: www.cea.assur.org
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COMPLIANCE CODE |
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Legt für Versicherungen, Banken und Pensionskassen verbindliche Verhaltensregeln fest, die sich primär auf die Vermeidung von Insidergeschäften beziehen. |
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COST EVERAGE EFFECT |
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Beim Kauf von Investmentfonds durch regelmäßiges Ansparen mit gleich bleibenden Beträgen (z.B. in Form eines Wertpapiersparplanes) werden bei hohen Kursen automatisch weniger Fondsanteile, bei niedrigen Kursen mehr Fondsanteile gekauft. Dadurch ergibt sich für den Investor ein deutlich günstigerer durchschnittlicher Einstiegskurs als beim Kauf einer immer gleich bleibenden Zahl von Fondsanteilen. |
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COURTAGE |
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franz. Maklerprovision |
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CULPA |
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(lat.) Schuld |
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D&O |
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Die D&O-Versicherung steht als Abkürzung für "Directors and Officers" (auch Managerhaftpflicht genannt). Diese Art von Vermögensschadenshaftpflicht scholiesst ein Unternehmen üblicherweise für seine Manger und leitenden Angestellten ab und gehört zur Gruppe der Berufshaftpflichtversicherungen. |
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DAUERRABATT |
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Für langjährige Versicherungsverträge wird von der Versicherung häufig ein Prämiennachlass gewährt (sog. „Dauerrabatt“). Wird der Vertrag vor der vertraglich vereinbarten Laufzeit gekündigt (Konsumenten haben die Möglichkeit, den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nach drei Jahren zu kündigen), muss der vereinbarte Dauerrabatt für die in Anspruch genommenen versicherten Jahre anteilig zurückgezahlt werden. |
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DE- und REMONTAGEKOSTEN |
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(auch BEWEGUNGS- und SCHUTZKOSTEN genannt). Darunter versteht man unvermeidliche Kosten, die nach einem Schadensfall notwendig werden, wenn beschädigte oder unbeschädigt gebliebene versicherte Sachen demontiert oder wieder montiert oder sonst wie bewegt oder geschützt werden müssen. |
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DECKUNG |
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Deckung bezeichnet das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Dabei übernimmt die Versicherung die Deckung für das versicherte Risiko. Es gibt eine Sonderform: die vorläufige Deckung. Dabei erhält der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz schon vor Abschluss der Prüfung durch die Versicherung, also bevor sein Antrag angenommen worden ist. Die vorläufige Deckung ist aber kein Vorvertrag, da die Vertragspartner damit nicht automatisch zum Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sind.
Im Klartext: Die vorläufige Deckung ist ein selbstständiger Versicherungsvertrag, der gültig ist, bis sich die beiden Vertragspartner über den endgültigen Versicherungsschutz geeignet haben. Bedeutung hat die vorläufige Deckung aber eher in den Bereichen Industrierisiken, Lebensversicherung und Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung.
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DECKUNGSBEITRAG |
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(in der BU-Versicherung) Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängige Kosten (variable Kosten) |
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DECKUNGSKAPITAL |
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Die nicht für die Risikoübernahme und Kosten verbrauchten Beitragsteile, die verzinslich angesammelt werden, bilden das Deckungskapital des LV-Vertrages. Kündigt man den Vertrag vorzeitig, erhält man den Rückkaufswert ausbezahlt, das üblicherweise um einen geringen Kostenabschlag verringerte Deckungskapital. |
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DECKUNGSRÜCKSTELLUNG |
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Versicherungstechnische Rückstellung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche in Versicherungszweigen, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden. Der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte Kapitalwert der bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung von Versicherungsleistungen und Rückgewährbeträgen in der Lebens-, Kranken-,Haftpflicht- und Unfallversicherung. In der Lebensversicherung das Kapital, das aus dem Teil des Beitrags entsteht und verzinslich angesammelt wird, der nicht für Risikodeckung und Kosten verbraucht wird. Der dabei zugrunde liegende Jahreszins wird als "rechnungsmäßiger Zins" bezeichnet. Strenge Vorschriften für die Berechnung der Deckungsrückstellung sowie ein für ihre Einhaltung verantwortlicher Aktuar und die Anlage des zum Deckungsstock gehörenden Vermögens stellen für den Versicherungsnehmer eine wichtige Garantie für die Erfüllbarkeit seiner vertraglichen Ansprüche dar.
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DECKUNGSSTOCK (DECKUNGSKAPITAL) |
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In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in der Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist (§ 20 Abs. 1 VAG). |
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DECKUNGSSUMME |
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Die Deckungssumme ist der Maximalbetrag, den die Versicherung im Schadenfall laut Vertrag aufzubringen hat. Es gibt übrigens zwei Arten von Versicherungen: die Schaden- und die Summenversicherungen.
In der Schadenversicherung (Hausrat, Wohngebäude, Rechtsschutz) steht ein Deckungskapital zur Verfügung, bis zu dem die Versicherung für den versicherten Schaden maximal einzutreten hat. In der Summenversicherung hingegen (z. B. Lebens- oder Krankenhaustagegeldversicherung) zahlt das Versicherungsunternehmen im Schadenfall eine vorher vereinbarte Versicherungssumme.
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DECKUNGSZUSAGE |
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auch vorläufige Deckung genannt, ist ein wichtiges Instrument, nach Antragsstellung einen möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum bis zur Polizzenausfertigung- bzw. zustellung zu überbrücken, das heißt, der Antragssteller hat die Möglichkeit einen sofortigen Versicherungsschutz zu verlangen. Insbesondere wichtig für Gewerbe- und Industrieversicherungen Eine vorläufige Deckung begründet ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Wenngleich für alle Versicherungsnehmer durch den neuen §1a VersVG (per 1.1.1995) eine neue Regelung geschaffen wurde, ist das Begehren einer vorläufigen Deckungszusage absolut sinnvoll.
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DEFERRED COMPENSATION |
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bedeutet: Aufgeschobene Vergütung. Diese sieht einen Verzicht eines Mitarbeiteres, auf eine Auszahlung seines Gehaltes vor, mit dem eine betriebliche Versorgungsleistung gezahlt wird.
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DEFLATOR (DES BRUTTOINLANDSPRODUKTS) |
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Kennziffer zur Inflationsbereinigung. Der Deflator des Bruttoinlandsprodukts ist der implizite Preisindex des Bruttoinlandsprodukts; er repräsentiert daher im Unterschied zum Verbraucherpreisindex alle in Österreich erzeugten Waren. Siehe auch: Reale Größe, Verbraucherpreisindex. DELIKT Als Delikt wird ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten bezeichnet, dass grundsätzlich • im Zivilrecht zu einem Schadensersatzanspruch einer dritten Person und • im Strafrecht zu einer Strafverfolgung führt. Im Zivilrecht wird das Delikt auch als unerlaubte Handlung bezeichnet. Rechtsgrundlage ist das ABGB Ein Schadensersatzanspruch kann beruhen auf: • einem Vertrag bzw. einem vorvertragliches Verhältnis • einem Delikt • einer besonderen Vertrauensbeziehung • Verhalten während einer Vertragsanbahnung Eine Person ist nur bei Vorliegen der Deliktsfähigkeit für den von ihr verursachten Schaden verantwortlich. Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen wird zwischen einer Verschuldenshaftung und einer Gefährdungshaftung unterschieden
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DELIKTSFÄHIGKEIT |
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Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden 3 Stufen der Deliktsfähigkeit unterschieden:
1) die Deliktsunfähigkeit: Deliktsunfähig - und damit nicht haftbar - sind: - Minderjährige unter 7 Jahren - geistig Verwirrte und Bewusstlose
2) die beschränkte Deliktsfähigkeit, das betrifft Kinder bzw. Jugendliche zwischen dem 7. bis 18. Lebensjahr sowie Taubstumme, d. h., sie sind nur dann für eine schädigende Handlung verantwortlich, wenn sie bei der Vornahme der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.
3) Die unbeschränkte Deliktsfähigkeit, worunter man die volle Verantwortlichkeit für das eigene Tun oder Unterlassen versteht. Nur wenn der Schädiger auch deliktsfähig ist, kann er zum Schadenersatz verpflichtet werden. DETONATION (lat.) EXPLOSION, jedoch wird die Verbrennungsgeschwindigkeit in km/sec. gemessen, VERPUFFUNG. |
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DEUTSCHER LUFTPOOL |
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Im Deutschen Luftpool (DLP) haben sich Versicherungsunternehmen zusammengeschlossen, um die von ihnen gezeichneten Luft- und Raumfahrtrisiken gemeinsam zu tragen. Der Pool wurde bereits 1924 gegründet und besteht in seiner heutigen Form seit 1950. Die Geschäftsführung des Pools obliegt seit der Gründung der Allianz Versicherungs-AG. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung haben die im DLP zusammengeschlossenen Gesellschaften eine grundlegende Neuausrichtung des Pools beschlossen. Seit dem 1. Januar 2004 wird demzufolge die gemeinsame Rückversicherung der von den Mitgliedsgesellschaften gezeichneten Luftfahrtrisiken eingestellt und der Luftpool nunmehr als reine Servicegemeinschaft fortgeführt. Auslöser für diese Entwicklung sind nachhaltige Änderungen im europäischen Wettbewerbs- und Kartellrecht. |
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DG |
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Dienstgeber |
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DHB |
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Dienstnehmerhaftpflichtgesetz |
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DIC |
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D.I.C. steht für das englische "Difference in Conditions" und regelt das Verhältnis zwischen lokaler und zentrales Deckung . Damit soll ein gleich bleibender Deckungsschutz innerhalb eines Programmes gewährleistet werden. |
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DIC Klausel |
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Steht für differens in litmits, d.h. soviel wie die Beziehung einer Grundversicherung im Ausland und der inländischen Haftpflichtversicherung bei Unternehmen. Ein Unternehmer der im Ausland eine Tochtergesellschaft betreibt muß eine Grundversicherung abschließen |
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DIENSTHERR |
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Im Rahmen der Privat-Haftpflicht ist ein Versicherungsnehmer Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen, z.B. Kindermädchen, Putzfrau oder Gärtner. |
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DINGLICHES RECHT |
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Absolutes Recht einer Person, das sich auf eine Sache bezieht, z.B. das Eigentum. Die dinglichen Rechte sind der wesentliche Teil des Sachenrechts, dessen Grundlage daneben u.a. noch Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB sind. Dingliche Rechte zeichnen sich wie folgt aus: • Sie wirken gegenüber jedermann, d.h. es handelt sich um absolute Rechte. Im Gegensatz dazu wirken Schuldrechte als relative Rechte nur zwischen den beteiligten Parteien. • Es gilt der Numerus Clausus der Sachenrechte. • Die Rechte sind grundsätzlich übertragbar. Die Nichtübertragbarkeit eines dinglichen Rechts, wie z.B. des Nießbrauchs, ist dann ausdrücklich gesetzlich geregelt. • Dingliche Rechte unterliegen dem Publizitätsgrundsatz: Sie sollen für jedermann offenkundig sein, was bei beweglichen Sachen durch den Besitz und bei unbeweglichen Sachen durch die Eintragung in das Grundbuch erreicht wird. • Dingliche Rechte können nur an einzelnen Vermögensgegenständen begründet werden, die Übertragung muss sich auf einen bestimmten Gegenstand beziehen |
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DIREKTVERSICHERER/DIREKTES GESCHÄFT |
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Diejenige Versicherungsgesellschaft, welche in einem direkten Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer steht. Die Unterscheidung folgt aus dem Haftungsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherungsunternehmen. Haftet das Versicherungsunternehmen dem Versicherten unmittelbar aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag (der Polizze), so heißt das Geschäft direkt. Das direkte Geschäft gliedert sich in eigenes und Beteiligungsgeschäft. Dem direkten Geschäft steht das Rückversicherungsgeschäft gegenüber. (Im Gegensatz zu den anderen Statistiken beziehen die Angaben zur Wertschöpfung der Privatversicherungen die zusammengefassten Bilanzen und die zusammengefassten Gewinn- und Verlustrechnungen der Versicherungsunternehmen die Rückversicherung mit ein. Siehe auch: Rückversicherung). |
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DIREKTVERSICHERUNG |
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Schließt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Lebensversicherung ab, bei der letztere direkt bezugsberechtigt sind, spricht man von einer Direktversicherung. Die Beiträge sind als Betriebsausgaben für den Arbeitgeber steuerlich abzugsfähig. Für den Arbeitnehmer gelten sie als Arbeitslohn, der in bestimmtem Umfang steuerlich begünstigt ist (siehe auch Betriebliche Altersversorgung). |
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DIREKTVERTRIEB |
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Vertrieb ganz ohne oder mit nur sehr wenigen Versicherungsvertretern. Vertragsabschluß erfolgt in aller Regel auf dem Postweg. |
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DIVERSIFIKATION |
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Verteilung (Streuung) der Kapitalsumme auf mehrere Anlagemedien wie Aktien (Q), Obligationen und Geldmarktpapiere. Innerhalb eines Aktienmarktes führt sie dazu, dass die titel-spezifischen Risiken wegdiversifiziert werden, bis - bei genügend vielen Titeln - nur noch das Marktrisiko übrig bleibt. Durch eine internationale Diversifikation lässt sich das Anlagerisiko weiter verringern. Der risikomindernde Effekt der Anlagenstreuung ist umso größer, je weniger die einzelnen Anlagemedien und -märkte miteinander korreliert sind. |
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DN |
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Dienstnehmer |
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DOPPELVERSICHERUNG |
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Sie sind doppelt versichert, wenn Sie das gleiche Risiko gegen die gleiche Gefahr bei mehreren Versicherungen versichert haben. In der Schadenversicherung (z. B. Hausrat) liegt eine Doppelversicherung nur dann vor, wenn die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Wer haftet im Schadenfall? Beide Versicherungen haften gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des eingetretenen Schadens. In der Lebensversicherung gelten diese Regeln nicht. Hier erhalten Sie als sog. Bezugsberechtigter die volle Leistung aus allen Verträgen.
Bei der Krankheitskostenversicherung (etwa zur ambulanten oder stationären Heilbehandlung) dürfen Sie ohne Einwilligung Ihrer Versicherung keinen anderen Versicherungsvertrag parallel abschließen. Und Sie dürfen auch von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Gebrauch machen.
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DR |
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Dauerrabatt |
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DREAD DISEASE |
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wörtlich "schwere Krankheit", praktisch eine Zusatzversicherung mit gleicher VS im Rahmen einer üblichen Er- und Ablebensversicherung im Falle von "schweren Erkrankungen" z.B. Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt, MS, Organtransplantationen, Nierenversagen, Querschnittslähmung, Bypass, Erblindung, Alzheimer etc., soferne diese im Vers.Vertrag festgelegt wurden. In diesen Bereich fällt auch eine totale bzw. permanente Erwerbsunfähigkeit als Folge einer dieser Krankheiten oder auch durch Unfall. Der Umfang dieses Zusatzangebotes ist gesellschaftsverschieden.
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DRITTE (R) |
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darunter versteht man "Drittgeschädigte", das sind jene, die in der Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche gegen den VN geltend machen. Auch in der LV bzw. UV kann man von einem "Dritten" = Bezugsberechtigter sprechen. |
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DYNAMISCHE LEBENSVERSICHERUNG |
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Auch Zuwachs- oder Anpassungsversicherung genannt; Beitrag und Versicherungssumme werden in regelmäßigen Abständen erhöht. Maßstab dafür ist meistens die Entwicklung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung. Einige Lebensversicherer empfehlen für die Dynamisierung auch feste Prozentsätze. Üblich ist mittlerweile die Kombination beider Erhöhungsformen. |
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EAR |
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(engl.) Erection-All-Risks V = Allgefahren -V für Montagerisken, beinhaltet die V von Sachschäden und Haftpflichtrisken. EC-Versicherung Siehe auch Extended Coverage bedeutet : Erweiterte Deckung. Meist im Anschluss an eine Feuer-Industrie-Versicherung können unter diesem Titel (gebündelt) die verschiedensten Gefahrenquellen versichert werden: innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall, Sprinkler-Leckage Sturm, Hagel, Gebäudeeinsturz Nicht genannte Gefahren Erdbeben, Hochwasser womit man in die Nähe einer (s. auch) "ALLRISK"-Versicherung kommen könnte
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ECU |
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(engl.) European Currency Unit = Europäische Währungseinheit (zu Verrechnungszwecken s. a. EURO)
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EHVB |
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Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung |
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EIGENTÜMER |
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Sie sind Eigentümer einer Sache, wenn Sie das grundsätzliche und unbeschränkte Herrschaftsrecht über diese haben. Sie dürfen damit nach Belieben verfahren. Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache. ERHÖHUNG des Risikos siehe auch Risikoerhöhung
Ändert sich die Qualität des versicherten Risikos, bezeichnet man das als Risikoerhöhung. In der Haftpflichtversicherung sind Risikoerhöhungen von Anfang an mitversichert. Ein Beispiel aus der Betriebs-Haftpflicht: Wenn ein Betrieb seine manuelle Herstellung auf maschinelle Produktion umstellt. |
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EINBRUCHDIEBSTAHL |
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Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn Täter in die versicherten Räumlichkeiten durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht oder unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt. |
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EINGEBRACHTE SACHEN |
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Im Sinne des § 970 ABGB gelten Sachen als eingebracht, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Analoge Haftung für Fahrzeuge in hierfür vorgesehenen Aufbewahrungsräumen (Garagen). Gilt nicht für "Speisegäste" (wohl im Zusammenhang mit einer Beherbergung), sonst nur für "Logiergäste". |
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EINLÖSUNGSFRIST |
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Für eine Erstprämie (gem. § 38 VersVG) beträgt sie 14 Tage und beginnt mit Erhalt der Zahlungsaufforderung, ansonsten bei Nicht- oder Spätzahlung Leistungsfreiheit eintreten kann - gemäß "Einlösungsklausel". Neu: § 39 (4) VersVG (BGBl. 1994/509 per 1. 1. 1995): Wurde nur die reine Prämie (ohne Zinsen und Kosten) bezahlt, entsteht keine Leistungsfreiheit des VR. Neue "Bagatell"-Regelung durch § 39a: Beträgt der nichtbezahlte Prämienanteil nur 10 % der gesamten Jahresprämie, max. ATS 800,-, entsteht ebenfalls keine Leistungsfreiheit. Wurde die sogen. "Erweiterte Einlösungsklausel" vereinbart, beginnt der V-Schutz bereits mit dem vereinbartem Zeitpunkt, wenn die Erstprämie unmittelbar nach Aufforderung bezahlt wird - dann treffen Technischer und Materieller V-Beginn zusammen VERSICHERUNGSBEGINN Analoge Regelung besteht auch für Folgeprämien (gem. § 39 VersVG).
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EINMALERLAG |
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Besondere Prämienzahlungsart in der Lebensversicherung. Ein (hoher) Betrag wird zu Beginn als Einmalprämie einbezahlt. |
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EKHG |
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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz |
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EMISSION |
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(lat.) E. sind die von einer Anlage (Betrieb) abgegebenen festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die sich außerhalb der Anlage in einem der Umweltmedien Luft, Wasser oder Boden (Erdreich) ausbreiten und auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre einwirken können. ? IMMISSION |
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ENERGIEAUSWEIS |
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Bei neu zu errichtenden Gebäuden und auf für bestehende Gebäude sind Energieausweise zum Nachweis des Energie- und Wärmebedarfs zu erstellen. Durch eine im September 2005 in Kraft getretene Änderung des Energieeinsparungsgesetzes wurde die Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen auch für bestehende Gebäude eingeführt. Die Inhalte und die Verwendung der Energieausweise in der Energieeinsparverordnung geregelt werden. Durch die Energieausweise sollen insbesondere Mietern und Käufern von Gebäuden Informationen über die energetische Qualität des Gebäudes gegeben werden. |
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ENTWICKLUNGSSTAND DER VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT |
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Kennzahlen des versicherungswirtschaftlichen Entwicklungsstandes sind u.a. das Prämienaufkommen in Prozent des Bruttoinlandsprodukts, Prämienaufkommen pro Kopf, aber auch das Verhältnis von Personen- zu Sachversicherungen (Personenversicherung: Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung). Allgemein wird davon ausgegangen, dass mit steigendem Wohlstand, vermehrter wirtschaftlicher Aktivität und fortschreitender Arbeitsteilung der Bedarf an Versicherungsschutz zunimmt. Siehe auch: Versicherungsdichte, Versicherungsdurchdringung |
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ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG |
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Die Er- und Ablebensversicherung bietet zahlreiche Möglichkeiten und gilt als wichtigste Form der Lebensversicherung. Mit der Kombination von Versicherungsschutz und Kapitalaufbau ist für die Zukunft bestens vorgesorgt. Eine Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt • bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder • bei Tod des Versicherten innerhalb der vereinbarten Laufzeit an die Hinterbliebenen. Das Kapital kann dabei monatlich als Pension oder einmalig ausbezahlt werden. |
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ERB |
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Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung |
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ERBSCHAFTSSTEUER-VERSICHERUNG |
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liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer (im Rahmen einer Lebensversicherung) verfügt, dass die Versicherungssumme im Leistungsfalle (Ableben) vorrangig dem zuständigen Finanzamt zur Abdeckung der anfallenden Erbschaftssteuer zur Verfügung gestellt wird, wodurch der für die Erbschaftssteuer verwendete Teil der Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei bleibt. |
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ERDRUTSCH |
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Als Erdrutsch werden tieferschürfende Bewegungen von Erd-, Gesteins- oder Geröllmassen bezeichnet, die von Frost, Wurzeldruck, Erdschichtung, Wasser oder ähnlichem ausgelöst werden. |
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ERFÜLLUNGSGEHILFE |
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Der Erfüllungsgehilfe ist eine Hilfsperson des Schuldners. Als Erfüllungsgehilfen werden Personen bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig sind. Nicht erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe ein Angestellter des Schuldners ist bzw. gegenüber diesem weisungsgebunden ist. Auch wenn dem Erfüllungsgehilfen die Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Tätigkeit nicht bewusst ist, ändert dies nichts an seiner rechtlichen Einordnung. Rechtsfolge der Einstufung einer Hilfsperson als Erfüllungsgehilfe ist, dass neben der Eigenhaftung des Gehilfen auch der Schuldner für einen durch das das Verschulden des Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden haftet.
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ERMESSEN richterlich |
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Der Behörde auf der Rechtsfolgenseite gesetzlich gewährter Entscheidungsspielraum. Bei Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen kann die vom Gesetz gewählte Rechtsfolge zwingend zu treffen sein (gebundene Entscheidung), sie kann innerhalb bestimmter Grenzen im Ermessen der Behörde liegen (Ermessensentscheidung) oder sie kann grundsätzlich zwingend sein mit der Zulassung von Ausnahmen in atypischen Fällen. Die Abgrenzung, welche dieser Formen vorliegt, erfolgt nach dem Wortlaut des Gesetzes: • Gebundene Entscheidungen werden durch die Wortwahl "muss" ausgedrückt. • Durch Formulierungen wie "kann" oder "darf" wird der Behörde Ermessen eingeräumt. • Grundsätzlich zwingende Entscheidungen werden durch "soll" sowie die Aufzählung von Regelbeispielen ausgedrückt.
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ERSTRISIKO-VERSICHERUNG ("Premier-risque") |
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bedeutet (in der Schadensversicherung), dass ein Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf eine allfällige (s.a. UNTERVERSICHERUNG) zu entschädigen ist. (Versicherung auf erstes Risiko) Es gibt keinen Einwand der Unterversicherung. Im Normalfalle findet diese Versicherungsart Anwendung bei der Versicherung von sogenannten "Nebenkosten" wie z.B. Aufräumungskosten und dergl., auch bei Bargeld- und Schmuck-Versicherungen, sowie für Zeichnungen, Geschäftsbücher, Modelle, Formen, Briefmarken, Software u. ä. (Letztere vor allem in der Einbruchsversicherung). Viele Versicherungen bieten fixe Pauschalsummen an, bis zu denen jeder Schaden (bei Einbruchdiebstahl und Beraubung bis zu den angegebenen Wertgrenzen) voll ersetzt wird. Dies, um die Gefahr einer Unter- bzw. Überversicherung zu vermeiden. |
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ERSTVERSICHERER |
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Siehe: Direktversicherer |
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ERWEITERUNG |
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In der Haftpflichtversicherung sind auch Erweiterungen des versicherten Risikos von Anfang an mitversichert. Es handelt sich um eine Risikoerweiterung, wenn sich die Quantität des versicherten Risikos ändert |
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ERWERBSUNFÄHIGKEIT |
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Nach dem Sozialversicherungsrecht ist eine Person erwerbsunfähig, wenn sie regelmäßig nicht mehr als zwei Stunden täglich einer Arbeit nachkommen kann. Mit der privaten Absicherung der Berufs- bzw. Dienstunfähigkeit über einen Lebensversicherungsvertrag ist automatisch auch die Erwerbsunfähigkeit versichert (siehe auch "Berufsunfähigkeit"). |
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EuGH |
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Europäischer Gerichtshof |
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EURO |
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Name für die gemeinsame Europäische Währung. Der EURO ist ab 1.1.1999 die Währung der an der Europäischen Währungsunion teilnehmenden Länder (Portugal, Spanien, Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Österreich, Italien, Finnland und Irland). Der EURO ist in 100 Cent untergeteilt. Die bisher genutzte Europäische Währungseinheit (s.a. ECU) wird im Verhältnis 1:1 umgestellt. Als Bargeld ist der EURO seit 1. 1. 2002 verfügbar . |
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EVENTUALVORSATZ Bedingter Vorsatz |
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Mit Eventualvorsatz (andere Bezeichnung: bedingter Vorsatz) handelt derjenige, der es ernsthaft für möglich hält, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen, dennoch handelt und die Folgen in Kauf nimmt. Der bedingt vorsätzlich handelnde Täter muss also drei Dinge tun: 1. Er muss die Tatbestandsverwirklichung als drohende Gefahr erkannt haben. 2. Er muss diese Gefahr ernst genommen haben. 3. Er muss sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung abgefunden haben
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EWAG |
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EURO-Währungsabgabengesetz |
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EWR |
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Europäischer Wirtschaftsraum. Derzeit gehören dem EWR die 15 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen an. |
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EWS |
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Europäisches Währungssystem. |
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ex Dividende |
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dies bedeutet ohne Dividende. An dem Tag, wo das Kürzel eD auftaucht, wird der Aktienkurs um die ausgezahlte Dividende reudziert. |
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EXPLOSION |
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(lat.) ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, physikalisch gemessen an der Verbrennungsgeschwindigkeit in m/sec., .s.a.DETONATION / VERPUFFUNG |
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EXTENDED CONVERAGE (EC) |
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bedeutet : Erweiterte Deckung. Meist im Anschluss an eine Feuer-Industrie-Versicherung können unter diesem Titel (gebündelt) die verschiedensten Gefahrenquellen versichert werden: innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall, Sprinkler-Leckage Sturm, Hagel, Gebäudeeinsturz Nicht genannte Gefahren Erdbeben, Hochwasser womit man in die Nähe einer (s. auch) "ALLRISK"-Versicherung kommen könnte. |
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EXZEDENT |
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(lat.) Begriff in der Rück-V: Teil einer VS oder eines Schadens, der den Selbstbehalt des Erst-/Rück-V. übersteigt und in Rückdeckung gegeben wird. |
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EZ |
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Einlagezahl (im Grundbuch) |
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EZB |
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Europäische Zentralbank |
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FAHRLÄSSIGKEIT |
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Man unterscheidet zwischen Straf- und Zivilrecht: Im Strafrecht wird der Begriff der Fahrlässigkeit auf die Person des Schuldners bezogen. Beurteilt wird, in welchem Maße jemand Einsicht und Fähigkeit in sein Handeln hatte. Zivilrechtlich handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Anders ausgedrückt: Wenn er den objektiven Anforderungen seiner Umgebung (d.h. den beteiligten Personen oder gegenüber fremdem Eigentum) nicht gerecht wird. Fahrlässig handelt, wer den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, dass er nicht eintritt (sog. bewusste Fahrlässigkeit.). Sowie derjenige, der den Schaden nicht voraussieht, ihn aber bei Beachtung der erforderlichen Umgangsnormen hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit). Grob fahrlässig handelt derjenige, der selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht anstellt, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern. |
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FAHRZEUGHALTER |
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Halter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt. FAKULTATIV (lat.) Freiwillig, ein Begriff in der Rückversicherung
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FBU |
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Feuer-Betriebs-Unterbrechung |
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FERMENTATION |
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(lat.) Durch Fermente (Enzyme) entstandener Gärungsprozess, häufig bei Heu, Futtermittel, Tabak udgl., die daraus entstandenen Schäden sind keine Feuerschäden im Sinne der AFB - da es sich um keinen Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung handelt. Allfällig daraus entstehende Folgeschäden an anderen versicherten Gütern sind gedeckt. |
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FESTSTELLUNGSKLAGE |
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Die in zivilprozessuale Feststellungsklage ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit. Es wird insofern unterschieden zwischen der positiven und der negativen Feststellungsklage. Es bestehen zwei Formen der Feststellungsklage: Die selbstständige Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO):Der Kläger kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit einer Urkunde geltend machen.
Die unselbstständige Feststellungsklage: (§ 256 Abs. 2 ZPO)Im Rahmen eines bestehenden Rechtsstreits ist ein Rechtsverhältnis streitig geworden, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt
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FEUERHAFTUNGS-VERSICHERUNG |
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Diese Sparte bietet (subsidiären) Versicherungsschutz für den Fall, daß durch ein auf dem (mit dem Versicherer vereinbartem) Versicherungsgrundstück eingetretenes Schadensereignis gemäß § 1 AFB Sachen eines Dritten zerstört oder beschädigt werden und der VN von diesem auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Deckungsmöglichkeit stellt (für bestimmte Unternehmensgruppen, wie z.B. Installateure oder eingemietete Gewerbebetriebe) eine sinnvolle Ergänzung der Betriebshaftpflicht-Versicherung dar (obwohl diese Sparte zu den Sachversicherungen zählt). |
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FEUERLÖSCHKOSTEN |
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Aufwendungen, die der VN zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Brandsicherheitswachen und deren Gerät nach einem Brand. |
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FEUERSCHUTZSTEUER |
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Die Feuerschutzsteuer ist eine spezielle Versicherungssteuer auf Feuerversicherungen für im Inland versicherte Gegenstände. Sie ist eine ausschließliche Landesabgabe, wird jedoch nach § 16 Abs. 1 FAG vom Bund eingehoben und auf die Länder nach § 16 Abs. 2 FAG aufgeteilt. |
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FINANZMARKTAUFSICHT (FMA) |
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Die Finanzmarktaufsicht ist die gemeinsame Aufsicht von Banken, Versicherungen und Pensionskassen. Sie ist seit 1.4.2002 eingerichtet. |
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FIXE KOSTEN |
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sind das Gegenstück zu den VARIABLEN KOSTEN - Begriffe in der FBU-V.
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FOB |
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Free On Board = Verkäufer trägt Kosten bis Ware an Bord ist. |
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FOLGESCHADEN |
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Ist primär ein mittelbarer Schaden, der in der Feuer-V. Deckung findet. In der Haftpflichtversicherung unterscheidet man: Vermögensfolgeschäden, die unmittelbar durch Personen- oder Sachschäden entstehen, sind mitversichert, nicht hingegen "reine" Vermögensschäden (die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind).) |
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FONDSGEBUNDENE LV |
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Bei dieser besonderen Form einer LV (auf den Todes- oder Erlebensfall) hängt die Höhe der Leistung von der Wertentwicklung der in einem besonderen Fonds zusammengefassten Vermögenseinlagen ab (z. B. Investmentfonds, Immobilienfonds) ab. Die Höhe der Leistungen dieser Lebensversicherung hängt in erster Linie von der Wertentwicklung der in einem Fonds zusammengefassten Vermögensanlagen ab. Der Versicherungsnehmer ist gleichermaßen am Gewinn und am Verlust dieser Vermögensanlage beteiligt. |
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FORCE MAJEURE (vgl. Höhere Gewalt, vgl. engl. Act of God) |
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Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den meisten versicherungssparten keine Deckung. Das schadenverursachende Ereignis wirkt von außen ein, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung). Allerdings muss beachtet werden, dass der französische und der englische Begriff mit der deutschen „höheren Gewalt“ nicht deckungsgleich sind[1]. Ein „Act of God“ ist vielmehr eine Art „Unterfall“ der höheren Gewalt.
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FPA |
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Free from Particular Average = Warenversicherung nur für bestimmte Waren : frei von Beschädigungen außer im Strandungsfalle |
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FRACHTFÜHRER |
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Frachtführer ist ein Kaufmann, der es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Binnengewässern auszuführen. Im Gegensatz zum Spediteur, der es grundsätzlich nur übernimmt, für die Versendung durch andere (Frachtführer) Sorge zu tragen, transportiert der Frachtführer selbst.
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FRANCHISE |
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Selbstbehalt a) INTEGRAL-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz (als Selbstbehalt) vom Versicherungswert: ...... Übersteigt die Entschädigung diesen Betrag wird der Schaden voll ausbezahlt. b) ABZUGS-Franchise : Vereinbarter Prozentsatz oder auch fixe Summe(als Selbstbehalt) vom Schadensbetrag : dieser wird immer in Abzug gebracht. |
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FREIBLEIBEND - Vertragsklausel |
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Kennzeichnet eine Vertragspartei ein Angebot als freibleibend, so ist sie an den Antrag - entgegen der gesetzlichen Regelung des ABGB - nicht gebunden. Die Partei kann also jederzeit das Angebot zurückziehen oder zu neuen Konditionen anbieten. Im Handelsrecht: Bei einem geschlossenen Vertrag kann sich der Verkäufer durch die Klausel "freibleibend" den Rücktritt vorbehalten. Die Klausel kann sich aber auch auf nur einige Vertragspunkte beziehen, die dann von der jeweiligen Partei bestimmt werden können. |
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FREIZEITUNFALL |
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Für Unfälle außerhalb der Arbeitszeit besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. |
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FREMDENVERKEHRSABGABEN |
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Die Interessentenbeiträge (auch Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Tourismusabgaben, etc. genannt) werden generell von den Unternehmern erhoben, die unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen. Die landesrechtlichen Bestimmungen enthalten idR Rechtsvermutungen hinsichtlich des Fremdenverkehrsnutzens bestimmter Berufsgruppen, die jedoch widerlegbar sind. Bemessungsgrundlage ist idR der (auf den Fremdenverkehr zurückzuführende) Umsatz des Betriebes. |
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FSVG |
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Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger |
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FT-SE 100 (FOOTSIE) |
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Index, der aus den 100 größten britischen Unternehmen errechnet wird, die an der Londoner Börse notieren. |
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GAF |
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Geminderte Arbeitsfähigkeit (Begriff aus dem Bereich der Sozialversicherung) |
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GARANTIEZINSSATZ |
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Garantierte Verzinsung in der Lebensversicherung, wird von der Finanzmarktaufsicht (FMA) festgelegt (Mindestzinssatz). |
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GEFAHR abstrakt |
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Eine abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine konkrete Gefahr darstellen würde. Typisch für eine abstrakte Gefahr ist, dass ihr bereits im Grundzustand ein bestimmtes Gefahrenpotenzial innewohnt. Für ein polizeilichen Einschreiten reicht das Vorliegen einer abstrakten Gefahr nicht aus. Zur Gefahrenabwehr von abstrakten Gefahren werden vielmehr Rechtsverordnungen (Gefahrenabwehrverordnungen) geschaffen
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GEFAHR im Verzug |
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Gefahr im Verzug ist eine Gefahrenart, bei der ohne ein unverzügliches Handeln der angestrebte Erfolg vereitelt würde. Aufgrund dieser Nähe des Schadenseintritts begründet das Vorliegen einer Gefahr im Verzug besondere Befugnisse der Polizei oder Staatsanwaltschaft, d.h. die an sich zur Entscheidung über die Maßnahme befugte Stelle kann nicht oder nicht rechtzeitig informiert werden und die hierarchisch unter ihr stehende Behörde ist zur Entscheidung befugt. |
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GEFAHR konkret |
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Als konkrete Gefahr wird eine Sachlage bezeichnet, welche bei ungehindertem Geschehensablauf und in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen wird. Entsprechendes gilt für ein von Personen ausgehendes Verhalten. |
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GEFAHR putativ Scheingefahr |
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Eine Putativgefahr (Scheingefahr) ist gegeben, wenn eine Gefahrenlage nur subjektiv von einer Person für gegeben gehalten wird, ohne dass die Gefahrenlage durch ausreichende sachliche Anhaltspunkte gerechtfertigt werden kann. Bei Vorliegen einer Putativgefahr bestehen - anderes als bei der Anscheinsgefahr - keine Eingriffsbefugnisse der Polizei. Wird die Polizei dennoch tätig, stehen dem zu Unrecht Inanspruchgenommenen ggf. Entschädigungsansprüche zu (Amtshaftung).
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GEFÄHRDUNGSHAFTUNG |
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Haftungstatbestand. Die Verantwortlichkeit für einen Schaden außerhalb vertraglicher Beziehungen kann auf einer Gefährdungshaftung oder einer Verschuldenshaftung beruhen. Kennzeichnend für die Gefährdungshaftung ist, dass der Haftende auch ohne ein schuldhaftes Handeln für den Schaden verantwortlich ist. Auch muss die Handlung nicht rechtswidrig sein. Hintergrund dieser weitgehenden Haftung ist, dass der aus der Gefährdungshaftung Verantwortliche eine besondere Gefahrenquelle geschaffen hat bzw. eine besondere Gefahrenquelle beherrscht. Voraussetzungen der Gefährdungshaftung sind, dass der eingetretene Schaden kausal i.S.d. Bedingungstheorie (nicht der Adäquanztheorie) ist und vom Schutzbereich der Norm erfasst wird, d.h. sich die besondere Gefahr, vor der das Gesetz schützen wollte, verwirklicht hat. Auch der Anspruch aus Gefährdungshaftung kann wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten nach ABGB eingeschränkt sein. Die Gefährdungshaftung tritt nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ein. Die wichtigsten Vorschriften zur Gefährdungshaftung bestehen in folgenden Vorschriften: • für den Betrieb von Kraftfahrzeugen • für die Haltung von Luxustieren • für den Betrieb von Anlagen • für Gefährdungen durch Produkte • für den Luftverkehr • für die Reinheit des Wasserhaushalts • für fehlerhafte Banküberweisungen
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GEFÄHRDUNGSHAFTUNG |
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Zum Schutz der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber eine besondere Form der Haftung festgeschrieben - die Gefährdungshaftung. Dabei geht es darum, Schadenersatz zu leisten, wenn aufgrund einer bestimmten Gefahrenlage auch ohne persönliches Verschulden ein Schaden eintritt. |
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GEFAHRENERHÖHUNG |
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Als Erhöhung einer Gefahr gilt jeder Umstand, der den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht als vorher. |
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GEFAHRENGEMEINSCHAFT |
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Basis des Versicherungswesens. Eine Gruppe von Personen fühlt sich von gleichartigen Gefahren bedroht und möchte sich vor den Risiken des Eintritts schützen. Die Versicherung übernimmt gegen Bezahlung von Beiträgen die Absicherung dieser Risiken. Die Gemeinschaft wird daher als ein einziger Gefahrenträger organisiert und das finanzielle Risiko auf alle aufgeteilt. |
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GEFAHRERHÖHUNG |
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Zum Schutz der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber eine besondere Form der Haftung festgeschrieben - die Gefährdungshaftung. Dabei geht es darum, Schadenersatz zu leisten, wenn aufgrund einer bestimmten Gefahrenlage auch ohne persönliches Verschulden ein Schaden eintritt.
Zwei typische Bespiele: - die Haftung des Tierhalters - die Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Öltank)
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GENERAL AVERAGE |
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Bedeutet soviel wie Haverie oder Seeschaden. |
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GENERAL AVERAGE |
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Bedeutet soviel wie Haverie oder Seeschaden. |
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GENERALPOLIZZE |
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Besondere Form einer laufenden Versicherung, speziell in der Transport-Versicherung. Der Versicherer ist damit verpflichtet, dem VN z.B. für eine Warenversicherung im voraus, innerhalb der im Vertrag festgelegten Grenzen (Warenart, Reisewege,Transportmittel und maximale Versicherungssumme) für sämtliche Warentransporte Deckung zu gewähren. Der VN ist dafür verpflichtet, alle durchgeführten Transporte in ein "Anmeldebuch" laufend einzutragen und dem Versicherer die jeweils vollgeschriebenen Seiten vorzulegen. Einzelanmeldungen sind damit nicht erforderlich. Die Prämienabrechnung erfolgt nachträglich zu vereinbarten Zeiträumen. |
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GENERATIONENVERTRAG |
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Der Generationenvertrag ist kein Vertrag im rechtlichen Sinn. Er besagt, dass die aktiv im Berufsleben Stehenden mit ihren Beiträgen für den Unterhalt (=Pensionen) der Rentner sorgen. Sie tun dies im Vertrauen darauf, dass später in gleicher Weise für sie gesorgt wird. Grundprinzip - nicht Vertrag im Rechtssinn - der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach die Jüngeren für die Alten die Renten finanzieren. Die aktiv im Berufsleben Stehenden sorgen mit ihren Beiträgen für den Lebensunterhalt der Rentner. Sie tun dies im Vertrauen darauf, das später einmal in gleicher Weise für sie gesorgt wird. Gesetz der großen Zahl... ..."Grundgesetz" der Versicherungswirtschaft, wahrscheinlichkeitstheoretische Vorhersage über den künftigen Schadenverlauf: Je größer die Zahl der erfassten Personen, Güter und Sachwerte, die von der gleichen Gefahr bedroht sind, desto geringer ist der Einfluss von Zufälligkeiten. Betrachtungen über den Zufall beim Würfelspiel führten zum Entstehen der Wahrscheinlichkeitsrechnung, mit deren Hilfe Voraussagen über die Häufigkeit von Zufallsereignissen möglich sind. Als eigentlicher Schöpfer der Wahrscheinlichkeitsrechnung gilt der Franzose Blaise Pascal (1623-1662). Das Gesetz der großen Zahl sagt nichts darüber aus, wer von einem Schaden getroffen wird, wohl aber, wie viele der in der Risikogemeinschaft Zusammengeschlossenen von einem bestimmten Unglücksfall ereilt werden.
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GenmuH |
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Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung der Mitglieder |
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GesbR |
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
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GESCHÄDIGTER |
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Geschädigter ist derjenige, der durch einen anderen (Dritten) zu Schaden gekommen ist. Der Geschädigte hat nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen – insbesondere das Recht auf Schadenersatz. |
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GESCHÄFT INSGESAMT |
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Ein Versicherungsunternehmen kann im Inland (inl. Geschäft) und im Ausland (ausl. Geschäft) zeichnen. Dieses Geschäft kann direktes oder indirektes Geschäft (= Rückversicherung) sein. GewO Gewerbeordnung |
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GEWÄSSERSCHADEN HAFTPFLICHT |
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks (Anlagenrisiko). Dieses Risiko muss separat versichert und kann nicht in die Privat-Haftpflicht eingeschlossen werden. Mitversichert sind dabei auch Schäden an so genannten unbeweglichen Sachen, z.B. Gemäuer, Fußboden - wenn Sie Ihnen gehören. |
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GEWILLKÜRTE GEFAHRENERHÖHUNG |
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Liegt vor, wenn die Gefahrenerhöhung vom Versicherungsnehmer (Q) selbst oder - mit seiner Zustimmung - von einem Dritten vorgenommen wird |
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GEWINNBETEILIGUNG |
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Vertraglich vereinbarte Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss des Direktversicherers. Sie setzt voraus, dass der Versicherer in dem betreffenden Versicherungszweig einen Überschuss erzielt hat. Gerade bei kapitalbildenden Versicherungen (Lebensversicherung) ist der Überschuss zu einem guten Teil von den auf den Finanzmärkten erzielbaren Renditen abhängig. Der Versicherungsnehmer hat laut § 18b Abs 1 Z 6 VAG idF der VAG Novelle 1996 das Recht über die Berechnung der Gewinnbeteiligung informiert zu werden. |
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GLEIMAG |
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Ehemals selbstständige Versicherungsgesellschaft: Wechselseitige Haftpflicht- und Sachschadenversicherungsanstalt für Gleis- und Magazinsanlagen. |
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GLIEDERTAXE |
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In der Unfallversicherung wird der Invaliditätsgrad nach Verlust oder bei Gebrauchunfähigkeit bzw. Einschränkung von Gliedmaßen nach der Gliedertaxe bewertet. Die Gliedertaxe bildet einen Vertragsbestandteil in der privaten Unfallversicherung und ist Bemessungsgrundlage für den Invaliditätsgrad einer Person nach einem Unfall. Tabelle zur Bewertung (in %) einer Invalidität im Rahmen einer privaten Unfallversicherung im Falle eines vollständigen bzw. teilweisen Verlustes eines Körper- oder Sinnesorganes. |
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GmbH |
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
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GROSSE HAVARIE |
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Dabei handelt es sich um Schäden und Aufwendungen (in der Transportversicherung - Seeschiffahrt), die vom Schiffsführer als notwendig erachtet werden, eine unmittelbar Schiff und Ladung gemeinsam drohende Gefahr abzuwenden. Die dabei entstehenden Kosten werden von den Beteiligten (Schiff, Ladung und Fracht) gemeinsam entsprechend ihren anteiligen Werten getragen, soferne von Schiff und Ladung wenigstens Teile gerettet sind. |
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GRUNDVERSICHERUNGSSUMME |
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(s. a. STICHTAGVERSICHERUNG) |
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GRÜNE KARTE |
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Das System der Grünen Karte oder offiziell "Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr" wurde 1949 mit dem "Londoner Abkommen" ins Leben gerufen. Die Grüne Karte bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes. Auf der Rückseite der Grünen Karte sind die Adressen und Telefonnummern aller Grüne Karte Büros angeführt, wobei der Geschädigte sich mit seinen Schadenersatzansprüchen an das Grüne Karte Büro des Unfalllandes wenden kann. 1973 wurde das "Londoner Abkommen" durch das sog. "Kennzeichenabkommen" ergänzt, welches besagt, dass für Kraftfahrzeuge aus den Unterzeichnerländern bei der Einreise in ein anderes Unterzeichnerland keine Grüne Karte mehr erforderlich ist. Seit dem 01.07.2003 gelten die sog. "Internal Regulations", mit welchem das "Londoner Abkommen" und das "Kennzeichenabkommen" (seit 15.03.1991 "Multilaterales Garantieabkommen") zusammengefasst wurden. Dem System der Grünen Karte gehören derzeit 44 Staaten an, wobei österreichische Fahrzeuge für die Einreise in Staaten der EU, Kroatien, Island, Norwegen, Schweiz und Andorra keine Grüne Karte benötigen. Grundsätzlich wird aber empfohlen, die Grüne Karte mitzuführen und diese ist beim eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich. |
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GSVG |
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Gewerbesozialversicherungsgesetz |
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HAFTPFLICHT |
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Die Haftpflicht gehört zu den so genannten existenziellen Risiken, die ein Mensch hat: Wird eine Sache, ein Vermögenswert oder gar eine Person durch die eigene Unachtsamtkeit geschädigt, dann haften Sie als Verursacher mit dem eigenen Vermögen für den Schaden. Das kann richtig teuer werden, denn wenn Personen zu Schaden kommen, wird möglicherweise eine lebenslange Rentenzahlung fällig. Die Haftpflicht abzusichern ist also eine wichtige Aufgabe, die durch die private Haftpflichtversicherung wahrgenommen wird. Wichtig ist es hierbei, dass Sie auf eine ausreichend hohe Deckungssumme für die möglichen Schäden achten. Als Haftpflicht wird der Schaden bezeichnet, der dem Geschädigten aufgrund eines gesetzlichen Haftungstatbestandes zu ersetzten ist. Hiervon abzugrenzen ist der Schadenersatzanspruch aufgrund einer vertraglichen Haftung. Die Haftpflicht kann sich auf die Gefährdungshaftung oder die Verschuldenshaftung gründen. |
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HAFTPFLICHT PRIVAT |
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Die private Haftpflichtversicherung schützt Sie, wenn Sie Dritten einen Schaden zufügen und dieser Sie haftbar macht und Schadenersatz fordert. |
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HAFTPFLICHT VERSICHERUNG |
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Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist in einigen Sparten vom Gesetzgeber als Pflichtversicherung (PflVersG) vorgegeben. Die bekannteste gesetzliche Versicherungspflicht besteht für Kraftfahrzeuge. Aber auch Architekten, Statiker, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Jäger und Besitzer von Luftfahrzeugen müssen sich gegen das Haftpflichtrisiko versichern. Bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Versicherungsnehmer, ihn von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, für die er auf Grund von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen einzustehen hat. Der Haftpflichtversicherer übernimmt dabei Personen-, Sach- oder auch Vermögensschäden. Tritt der Schadenfall ein, überprüft die Versicherung die Rechtmäßigkeit des Schadensersatzanspruches. Ist der Anspruch unberechtigt, weist die Versicherung diesen zurück (passive Rechtsschutzfunktion). Je nach Funktion der versicherten Person wird zwischen Privat-Haftpflicht., Betriebs-Haftpflicht., Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, Kraftfahrt-Haftpflicht, Gewässerschaden-Haftpflicht, Luftfahrt-Haftpflicht u.a. unterschieden. Weil es keinen fixen Versicherungswert gibt - wie etwa bei der Hausrat- oder Wohngebäude-Versicherung - ist die vereinbarte Versicherungssumme die Höchsthaftungsgrenze für die Versicherung, d.h. der Betrag, den die Versicherung im Schadenfall maximal zahlt. |
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HAFTPFLICHT-HAFTUNG |
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Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber einem geschädigten s.a.DRITTEN, nach Grundsätzen des Zivilrechtes, sie beruht auf Gesetz oder Vertrag. s.a.DECKUNG. Man unterscheidet -Verschuldenshaftung und -Gefährdungshaftung (kein Verschuldenserfordernis). Voraussetzung für die Haftung des VR (für ein "gedecktes Risiko") ist ferner z.B., daß die Prämie bezahlt ist und dass der Schadensfall in den versicherten Zeitraum fällt. Siehe auch Regelung durch Vers.VG: § 61 für allgemeine Schadensversicherung (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) § 152 für die Haftpflichtversicherung (Vorsatz und Widerrechtlichkeit) § 181 für die Unfallversicherung (Vorsatz, teilw. auch Widerrechtlichkeit)
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HAFTSTRECKE |
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Die Haftstrecke stellt den Umfang der Haftung des Rückversicheres dar. |
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HAFTUNG |
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Der Begriff Haftung wird vielseitig verwendet: Normalerweise ist damit gemeint, dass Sie für eine Schuld einstehen müssen, die aus einem Schuldverhältnis folgt. Sie haften beispielsweise, indem Sie Schadenersatz leisten müssen. Wann dies der Fall ist, regelt das ABGB (Bürgerliche Gesetzbuch) und weitere Spezialgesetze wie das WHG (Wasserhaushaltsgesetz). Als Haftung bezeichnet man auch das Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, das durch einen Schadenfall zu Stande gekommen ist. Der Versicherungsmakler haftet aufgrund mangelhafter Tätigkeit gegenüber dem Mandanten. Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers können sich vor, während oder auch nach dem Mandat ergeben. Das Vermögen des Mandanten muss sich durch die Pflichtverletzung objektiv verschlechtert haben, eine Gefährdung reicht nicht aus. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Während des Mandats bestehen die allgemeinen Pflichten, den Auftrag schnell und umfassend abzuwickeln und den Mandanten laufend über den Stand des Verfahrens zu informieren. |
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HAFTUNGSZEITRAUM |
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(in einer BUV) wird je nach Bedürfnissen des Betriebes zwischen 3 - 24 Monaten zwischen VN und VR vereinbart. |
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HAKENLAST VERSICHERUNG |
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Ist eine sinnvolle Ergänzung zu einer Transport- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Güter, die durch Hebevorgänge (z.B. Kran) bewegt werden. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl den Sachschaden (am bewegten Gut) als auch einen daraus entstandenen Sachfolgeschaden. |
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HAKENRISS |
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Derartige Schäden können an Gütern entstehen, deren Verpackung z.B. aus Kisten, Fässern, Ballen, Säcken udgl. besteht. |
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HAUS und GRUNDBESITZERHAFTPFLICHT |
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Wenn Sie Haus- und Grundbesitzer von Mehrfamilienhäusern oder vermieteten Einfamilienhäusern sind, versichert diese Versicherung Ihre gesetzliche Haftpflicht. HGB Handels-Gesetz-Buch |
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HAUS-HAUS |
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durchgehende Transportversicherung ab Beginn des Transportes (vom Verkäufer) bis zum endgültigen Bestimmungsort (Käufer) |
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HAVARIE GROSSE |
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(s. a. GROSSE HAVARIE) |
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HAVARIEKOMMISSAR |
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Eine vom Versicherer bevollmächtigte neutrale Person oder Firma, den am Schadensort eingetretenen Schaden der Ursache und Höhe nach festzustellen - im Regelfalle ohne Vollmacht für Anerkennung oder Auszahlung des Schadens, häufig in der Transport- oder Montageversicherung. |
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HÖCHSTVERSICHERUNGSSUMME |
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(s. a. STICHTAGVERSICHERUNG) |
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HÖHERE GEWALT (vgl. franz. force majeure, vgl. engl. Act of God) |
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Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den meisten versicherungssparten keine Deckung. Das schadenverursachende Ereignis wirkt von außen ein, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung). Allerdings muss beachtet werden, dass der französische und der englische Begriff mit der deutschen „höheren Gewalt“ nicht deckungsgleich sind[1]. Ein „Act of God“ ist vielmehr eine Art „Unterfall“ der höheren Gewalt. |
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HORA ZONEN |
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Hochwasserrisikozonierung Austria „HORA“ ist als digitale Gefahrenlandkarte im Internet frei geschaltet. Unter der Adresse http://www.hochwasserrisiko.at/ kann jeder im Internet eine Adressabfrage machen, sich in die digitale Gefahren-Landkarte klicken, und durch verschiedene Zoom-Einstellungen sehen, wie überschwemmungs- oder erdbebengefährdet Haus oder Grundstück sind. |
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HUK(V) |
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Haftpflicht - Unfall - Kraftfahrzeug (Versicherung) |
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HYPOTHEKARGLÄUBIGER |
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Hypothek ist ein Grundpfandrecht, d.i. eine dingliche Grundstücksbelastung zur Sicherung einer Forderung. Gewährt z.B. eine Bank einem Versicherungsnehmer einen Kredit, so läßt sie sich zur Sicherung ihrer Forderung ins Grundbuch eintragen und ist somit Hypothekargläubiger. Darüberhinaus wird sich - im Regelfalle - die Bank auch die Auszahlung einer Versicherungsleistung (nach einem Feuerschaden) beim zuständigen Versicherer absichern lassen = Vinkulierung - s. a. SPERRSCHEIN. |
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IAS |
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International Accounting Standards – Internationale Rechnungslegungsvorschriften. IFRS= International Financial Reporting Standards (Internationale Grundsätze zur Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert. |
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IMIA |
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(engl.) International Machinery Insurers Association |
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IMMISSION |
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Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen Davon begrifflich zu unterscheiden sind die Emissionen: So werden die von einer bestimmten Quelle ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen o.Ä. Immissionen sind somit die durch Emissionen an der Einwirkungsstelle auftretenden Beeinträchtigungen. Aus einer Feuerungsanlage werden durch den Schornstein Abgase (Emissionen) abgegeben. Die die Umgebung bzw. die benachbarten Grundstücke erreichenden und hier eine Luftverunreinigung verursachenden Abgase sind Immissionen. Weitere Beispiele für Immissionen: • Feinstaub • Lärmeinwirkungen durch ein Sägewerk, durch Schienen-, Kraftfahrzeuge etc. • Lichteinfall durch eine Flutlichtanlage • Mikrowellen-, Laserstrahlen, Ultraschall • Funkenflug eines Feuers, Zufuhr von Krankheitserregern Auch "negative Immissionen" wie Behinderung des Zutritts von Licht und Luft sind Immissionen.
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IMPLOSION |
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sind Schäden, die durch Unterdruck entstehen können (z.B. Fernsehröhren) |
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IN CONTRAHENDO |
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(lat.): schuldhaftes Versäumnis vor Abschluß eines Vertrages |
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INCOTERMS |
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International Commercial Terms = internationale Lieferbedingungen; einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten. Die Incoterms befassen sich ausschließlich mit den Verpflichtungen der betreffenden Handelspartner (Käufer und Verkäufer) im Bereich der Gefahren und Kostentragung und sind nur für den Kaufvertrag von Relevanz, vorausgesetzt, dass sie auch in diesem vereinbart wurden.
EXW - ab Werk EX Works – Standort des Werks CFR – Kosten und Fracht / cost & freight – Bestimmungshafen/Schiff CIF –Kosten Versicherung Fracht/cost insurance freight /Schiff FCA - Frei Frachtführer / Free Carrier - frei vereinbarter Frachtführer FOB – free on board / frei an Bord - vereinbarter Verladehafen/Schiff FAS – frei längsseits Schiff/free along shipside –Verladehafen /Schiff CPT – Fracht bezahlt bis /carriage paid to – vereinbarter Bestimmungsort CIP - Fracht und Versicherung bezahlt/ Carriage Insurance Paid DAT –Geliefert Terminal/ delivered at terminal – Bestimmungsort DAP –geliefert benannter Ort/delivered at place – vereinbarter Lieferort DDP - geliefert Zoll bezahlt/ delivered duty paid – vereinbarter Lieferort
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INDEXKLAUSEL |
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auch Wertsicherungsklausel genannt : Wird ein Versicherungsvertrag damit ausgestattet, bedeutet dies, daß die Versicherungssummen dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Index (jährlich) angepasst werden. Es gibt die verschiedensten Inidizes: Baukosten-, Maschinen-, Verbraucher-, Großhandelspreisindex u.a. |
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INDIREKTER BLITZ |
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Zur schädigenden Wirkung eines indirekten Blitzschlages kommt es durch (s. a. INFLUENZ, INDUKTION) oder wenn der Blitz in eine Leitung einschlägt und sich seine Energie längs dieser Leitung weiter verbreitet und dabei eine (ungewollte) (s. a. ÜBERSPANNUNG) entsteht. Zum Unterschied vom direkten Blitzschlage: unmittelbarer Übergang eines Blitzes auf (versicherte) Sachen. |
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INDIREKTES GESCHÄFT |
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Siehe: Rückversicherung Von Erst- oder Rückversicherern in Rückdeckung genommenes Geschäft. |
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INDIVIDUALVERSICHERUNG |
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Auch Vertrags- oder Privatversicherung genannt; Zweig der Vorsorge, der alle Versicherungseinrichtungen umfasst, die nicht der Sozialversicherung zuzuordnen sind. Begriff stellt auf die individuelle Vertragsgestaltung des Versicherungsschutzes ab. Im Gegensatz zur Sozialversicherung ist die Individualversicherung grundsätzlich marktwirtschaftlich organisiert: Die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen Versicherern und Kunden beruhen auf autonomen Entscheidungen. Einschränkungen der Autonomie ergeben sich aus der materiellen Staatsaufsicht über Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvertragsgesetz. |
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INDUKTION |
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(lat.) Erzeugung elektrischer Ströme und Spannungen in elektrischen Leitern durch bewegte Magnetfelder (= eine elektrische Spannungserzeugung) |
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INDUSTRIEVERSICHERUNG |
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Kein einheitlicher Versicherungszweig, umfasst vielmehr die verschiedenen Deckungen industrieller Risiken (Feuer-, Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung, Haftpflicht-, Transportversicherung sowie Technische Versicherungen). |
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INFLUENZ |
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(lat.) "Einfluß": Die Beeinflussung eines elektrischen ungeladenen Körpers durch die Annäherung eines geladenen |
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INSURANCE |
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(engl.) Versicherung |
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INTERESSE, VERSICHERTES |
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siehe VERSICHERTES INTERESSE |
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INTERESSENWEGFALL |
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siehe Wegfall des Interesses |
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INTERNATIONALE VERSICHERUNGSKARTE FÜR DEN KRAFTVERKEHR |
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Siehe: Grüne Karte |
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INVALIDITÄT |
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Der Anspruch auf Versicherungsleistungen richtet sich in der Unfall- und in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Grad der Invalidität. Die Unfallversicherung zahlt bei unfallbedingtem dauernden Verlust der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) die volle, bei Teilinvalidität zahlt sie den dem Grade der Invalidität entsprechenden Teil der Invaliditätsversicherungssumme (siehe auch "Gliedertaxe"). In der Berufsunfähigkeitsversicherung orientiert sich der Invaliditätsgrad an der Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls. Geleistet wird meist bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent. |
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IPR(G) |
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Internationales Privatrecht(gesetz) |
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IVersVG |
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Internationales VersVG für den Europäischen Wirtschaftsraum |
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IVVG |
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Bundesgesetz über Internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum. |
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JAGDHAFTPFLICHT |
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Sie deckt die bei der Jagd entstehenden Haftpflichtrisiken ab. Eingeschlossen sind Schäden, die durch die Jagdtätigkeit und beim erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen entstehen. Mitversichert ist auch das Halten und Führen von bis zu drei Jagdhunden. Diese Versicherung ist eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Pflichtversicherung. |
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JUNKTIMKLAUSEL |
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Im ABGB ist die sogenannte Junktimklausel normiert. Danach darf eine Enteignung nur durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung) erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Hinweis zum Rechtsschutz: Der unter Verletzung der Junktimklausel Enteignete kann keine Entschädigung verlangen, da eine Entschädigung bei den ordentlichen Gerichten nur eingeklagt werden kann, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage dafür vorhanden ist. Es muss sich folglich gegen die Enteignung selbst gewehrt werden, also bei den zuständigen Verwaltungsgerichten um die Aufhebung des Eingriffsakts bemüht werden. Lässt der Betroffene den Eingriffsakt unanfechtbar werden, tritt ein umfassender Rechtsverlust ein. Dies bedeutet, dass der Betroffene sein Recht auf Herstellung des verfassungsmäßigen Zustands nur bei Einhaltung der für den Eingriffsakt geltenden Rechtsbehelfsfristen wahren kann. |
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KAMMERUMLAGEN |
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Unter Kammerumlagen versteht man von den Mitgliedern der Wirtschaftskammern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehobenen Umlagen, welche zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer dienen (siehe § 122 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998). Für Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Kammertag der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,55 vT betragen (vgl. § 122 Abs. 2 Z 2 Wirtschaftskammergesetz 1998). |
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KAPITALDECKUNGSVERFAHREN |
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Finanzierungsform der Assekuranz. Jeder Versicherungsnehmer spart die später fälligen Kapitallebensversicherung, der privaten Rentenversicherung, der privaten Pflegeversicherung, der privaten Krankenversicherung und in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr. Bereits eingetretene Schäden sind nach dem Kapitaldeckungsverfahren nicht versicherbar. |
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KAPITALVERSICHERUNG |
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Versicherung, bei der die Versicherungsleistung zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt erfolgt. |
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KARENZ |
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(lat.) Wartezeit: ist ein vertraglich vereinbarter oder gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum zwischen Technischer und Materieller (s. a.) VERSICHERUNGSDAUER, VERSICHERUNGSBEGINN speziell in der Krankenversicherung.
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KATASTROPHE |
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(griech.) Unglück von großen Ausmaßen und entsetzlichen Folgen |
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KAUSALZUSAMMENHANG KAUSALITÄT |
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auch ursächlicher Zusammenhang = Allgemeiner Rechtsbegriff im Versicherungsrecht und bedeutet Zusammenhang zwischen Schadensereignis und eingetretenem Schaden in der Art, dass das Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist - adäquate Verursachung. Dies ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, soferne der Versicherungsfall auf in den Versicherungsschutz eingeschlossenen Ursachen beruht. |
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KFG |
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Kraftfahr-Gesetz |
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KHVG |
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Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungs-Gesetz |
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KLAUSELN |
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Klauseln sind die allgemeinen Einzelbestimmungen in einem Versicherungsvertrag. Sie konkretisieren, erweitern oder beschränken die Allgemeinen (AVB) und Besonderen Versicherungsbedingungen. In der Regel werden Sie zusätzlich vereinbart. In einigen Fällen haben Klauseln den Status genereller und allgemein anerkannter Zusatzvereinbarungen. Dann werden sie als Allgemeine Vertragsbedingungen im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet. |
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KO |
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Konkursordnung |
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KOLLISION |
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(lat.) Zusammenstoß |
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KOLLO |
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In der Transportversicherung = Frachtstück |
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KOMPOSIT-VR |
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(lat.) Welcher im Gegensatz zu einem Einbranchen-VR mehrere V-Zweige betreibt. |
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KONNOSSEMENT |
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Transportpapiere (Ladeschein) |
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KONSENSUALVERTRAG |
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Zustandekommen eines Vertrages durch übereinstimmende Willenserklärung zwischen den Vertragspartnern. |
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KONSOLIDIERTE BILANZ |
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Saldierung der Bilanzen von zu einer Unternehmensgruppe oder einer Branche (Wirtschaftszweig) gehörenden Unternehmen. Im Gegensatz dazu: Zusammengefasste Bilanz. |
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KONSOLIDIERTE ERFOLGSRECHNUNG |
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Saldierung der Gewinn- und Verlustrechnungen von zu einer Unternehmensgruppe oder einer Branche (Wirtschaftszweig) gehörenden Unternehmen. Im Gegensatz dazu: Zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung. |
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KONTAMINATION |
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bedeutet Verseuchung mit schädlichen, besonders mit radioaktiven Stoffen. Spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Feuerschäden, wie z.B. für die Beseitigung von kontaminiertem Erdreich. (s. SONDERMÜLL) |
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KONVERTIERUNG |
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(veraltet KONVERSION) bedeutet die Umwandlung eines bestehenden Versicherungsvertrages in einen (neuen), meist geänderten (mit und ohne Laufzeitverlängerung verbunden) Vertrag |
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KRAFTLOSERKLÄRUNG |
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Beim Verlust einer LV-Polizze ist die Ausstellung einer Ersatzpolizze an eine gerichtliche Kraftlos-Erklärung (Frist 6 Monate) gebunden. |
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KRANKENGELDVERSICHERUNG |
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Die Krankengeldversicherung hilft bei Arbeitsunfähigkeit. Man erhält für jeden Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit einen vorab vereinbarten Betrag bis zu einer Maximaldauer |
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KULANZENTSCHÄDIGUNG |
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Entgegenkommende Versicherungsleistung aus kaufmännischen Erwägungen, vor allem bei Vorliegen von Grenzfällen bzw. bei unklarer Sach- und Rechtslage ("Prozessablöse"). Sie stellt auch rechtlich gesehen keine Schenkung dar, sondern erfolgt noch auf der Grundlage des Versicherungsvertrages. |
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KUMULIERUNG, KUMUL |
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Anhäufung von Risken findet statt, wenn Risken statt einander im Portefeuille auszugleichen, gleichzeitig schlagend werden. |
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KÜNDIGUNG |
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(s. a. VERS. DAUER) |
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KÜNDIGUNG |
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Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und kann vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer ausgesprochen werden. Das Ziel ist, den Versicherungsvertrag sofort oder mit Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt AUFZULÖSEN. |
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KÜNDIGUNGSFRIST |
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Ist ein bestimmter Zeitraum, der zwischen der Kündigung und dem Ablaufdatum liegen muss. Die Kündigungsfristen betragen in der Regel 3 Monate; in der Kfz-Haftpflichtversicherung immer 1 Monat. |
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KV |
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Krankenversicherung |
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LEASING |
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(engl.) Verpachtung, Vermietung (häufig bei KfZ.). |
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LECKAGE |
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Verlust, Ausrinnen von Flüssigkeiten durch Risse (Leck) aus Behältern. |
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LEGALZESSION |
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s. REGRESS |
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LEIBRENTE |
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Eine Leibrente ist eine Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis (üblicherweise dem Tod des Empfängers der Rente) gezahlt wird. |
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LEISTUNGEN |
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Versicherungsleistungen sind Aufwendungen auf Grund des Eintrittes des Versicherungsfalles (eines Schadens bzw. des Erreichens des Vertragszieles wie z.B. in der Lebensversicherung). Siehe dazu auch: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung - RLVVU vom 4. Dezember 1992, BGBl. 757/1992 idF der Verordnung vom 7. Februar 1995, BGBl. Nr. 97/1995. Von den Leistungen sind die abgegrenzten Leistungen zu unterscheiden. Das sind jene Aufwendungen für Leistungen, welche dem jeweiligen Rechnungsjahr zuzurechnen sind: also unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzung für noch nicht erledigte Schäden. In den Statistiken werden die im direkten inländischen Geschäft erbrachten sowie die abgegrenzten Leistungen aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen ausgewiesen |
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LEISTUNGSQUOTE |
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Anteil der gesamten Versicherungsleistungen an den Brutto-Beitragseinnahmen in Prozent. In der Lebensversicherung handelt es sich bei den Versicherungsleistungen um die ausgezahlten und die den Leistungsreserven zugeführten Beträge (Zuwachs der Leistungsverpflichtungen). Für die Private Krankenversicherung werden die Gesamtaufwendungen berücksichtigt (Leistungen für Versicherungsfälle sowie Aufwendungen für die Rückstellung für Beitragsrückerstattung und Deckungsrückstellung). |
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LG für ZRS |
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Landesgericht für Zivilrechtssachen |
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LGBl |
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Landesgesetzblatt |
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LIBERALITÄTSENTSCHÄDIGUNG |
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Im Gegensatz zu einer Kulanzentschädigung: Gewährung einer Versicherungsleistung ohne daß ein Anspruch besteht und ohne daß kaufmännische Überlegungen seitens des Versicherers gegeben sind. |
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LIEBHABERWERT |
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Ist ein besonderer Wert einer Sache, der über den allgemeinen Wert hinausgeht und (in Geld) nicht kalkulierbar ist, da dieser nur auf einem persönlichen Interesse beruht (z.B. Andenken, als (Familien-) Fotos udgl.) und somit nicht versicherbar ist. Ausnahme: versicherbar dann, wenn sich innerhalb eines Kreises von Liebhabern für eine Sache ein Marktpreis bildet. |
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LLOYD S |
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Kooperation von englischen einzelnen Versicherern (Broker/Underwriter) |
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LUFTFAHRT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG |
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Die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung für den Betrieb von Luftfahrzeugen. Diese Versicherungspflicht besteht für alle Motor- und Segelflugzeuge, für Flugdrachen, Schirmdrachen und Fallschirme sowie für alle motorbetriebenen Flugmodelle ab 5 kg. |
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LuftVerkG |
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Luftverkehrsgesetz |
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LV |
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Lebensversicherung |
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MAKLER |
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sind gewerblich befugte (vom Versicherer unabhängige) Vermittler für Versicherungsgeschäfte. |
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MAKLERHAFTUNG |
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Der Versicherungsmakler haftet aufgrund mangelhafter Tätigkeit gegenüber dem Mandanten. Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers können sich vor, während oder auch nach dem Mandat ergeben. Das Vermögen des Mandanten muss sich durch die Pflichtverletzung objektiv verschlechtert haben, eine Gefährdung reicht nicht aus. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Während des Mandats bestehen die allgemeinen Pflichten, den Auftrag schnell und umfassend abzuwickeln und den Mandanten laufend über den Stand des Verfahrens zu informieren.
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MEHRFACHVERSICHERUNG |
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Wenn ein VN für dasselbe Interesse (Risiko) und dieselbe Gefahr bei mehreren VR Verträge abschließt, ohne daß die VS den (s. a. VERSICHERUNGSWERT) übersteigen, spricht man von einer Mehrfach- oder Mitversicherung (§ 58 VersVG). Übersteigen die VS den Versicherungswert, so handelt es sich um eine Doppelversicherung (Regelung §§ 59 und 60). |
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MEHRKOSTENVERSICHERUNG |
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Sollte ein Betrieb aufgrund eines Schadens längere Zeit seine Tätigkeit nicht weiterführen können, so ersetzt der Versicherer die entstandenen Mehrkosten |
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MELDEPFLICHT |
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Als Versicherter haben Sie die Pflicht, einen Versicherungsfall unverzüglich zu melden. In einigen Sparten bestehen besondere Fristen. Bei der Privat-Haftpflichtversicherung müssen Sie den Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzeigen. |
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MERKANTILER MINDERWERT |
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Wertminderung, die trotz Reparatur eines Unfall-Kraftfahrzeuges eintritt, insbesondere bei neuwertigen Fahrzeugen. Man geht davon aus, dass eine unfallbedingte Reparatur den allfälligen Verkaufserlös mindert. |
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MG |
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Mietengesetz |
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MIETSACHSCHÄDEN |
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Mietschäden sind Schäden an der gemieteten Sache oder Gegenständen. |
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MINDERJÄHRIG |
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Minderjährig sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
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MINDERUNGSPFLICHT |
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Sie - oder eine mitversicherte Person – sind gesetzlich verpflichtet, einen Schaden so gering wie möglich zu halten, also zur Schadenbegrenzung. Sie sollten zum Beispiel ein kleines Feuer zuerst versuchen zu löschen, bevor Sie die Feuerwehr holen. Oder: Wertsachen retten, wenn dies möglich ist. |
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MITVERSICHERTE PERSONEN |
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Mitversicherte Personen genießen in der Regel den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherte selbst. Wer mitversichert werden kann, ist in den Vertragsbedingungen genau definiert. Üblicherweise sind dies die Kinder, der Ehe- oder Lebenspartner. |
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MITVERSICHERUNG |
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Beteiligung mehrerer Direktversicherer am gleichen Risiko. |
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MITVERSICHERUNG siehe BETEILIGUNG |
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Mehrere Erstversicherer beteiligen sich mit bestimmten Quoten an einem Risiko. Monatliches Bruttoeinkommen je unselbständig Erwerbstätigem Es handelt sich dabei um die Brutto-Einkünfte der Arbeiter und Angestellten aus ihrem Arbeitsverhältnis, einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Familienbeihilfen und die betreffenden Fondsbeiträge gehören nicht dazu. |
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MUM |
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(engl.) Monetary Union Member = Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion |
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MUSTERKOLLEKTIONSVERSICHERUNG |
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Besonders ausgestaltete Versicherung von Musterkollektionen. |
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NACHBESSERUNG |
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Dieses Gewährleistungsrecht ist grundsätzlich vorrangig! Sie können also nicht sofort einen anderen Handwerker beauftragen oder den Lohn des Handwerkers kürzen. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, können Sie vom Handwerker auch verlangen, dass er das Werk neu herstellt. Der Handwerker hat alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten selbst zu tragen |
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NATÜRLICHE PERSON |
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Laut Grundgesetz ist jeder Mensch eine natürliche Person. Damit ist jeder ab Geburt auch rechtsfähig. Das bedeutet, dass Sie damit theoretisch Geschäfte oder Kaufverträge abschließen könnten. |
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NEU FÜR ALT |
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Abzug von einer Entschädigungsleistung, wenn die V zum Zeitwert vereinbart ist und nach dem Schadensfall neue Sachen/Gebäude beschafft bzw. neugebaut werden. (s. a. AFA, AMORTISATION) |
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NEUWERT |
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Begriff in der Sachversicherung. Es wird jener Betrag ersetzt, der aufgewendet werden muss, um eine versicherte Sache neu zu beschaffen. |
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NEUWERT -NWBW |
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Neuwert (Neubauwert), häufigste Versicherungsform in der Sach-V., es wird im Schadensfall die Entschädigung ohne Amortisationsabzug festgelegt, soferne dieser nicht über 60% liegt, im Regelfall ist die NW-Entschädigung an eine Wiederaufbaufrist (max. 3 Jahre) gebunden (Ausnahmen bereits im Rahmen einer (s. a. ALLRISK/ALLGEFAHREN-Versicherung möglich). |
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NICHTVERSICHERUNGSTECHNISCHE RECHNUNG |
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Siehe: Versicherungstechnische Rechnung § 81 b (3) VAG: Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß § 81 e Abs. 5 VAG ist bis einschließlich Posten 7 gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen. Ab Posten 8 sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen. |
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NIEDERLASSUNGSFRFREIHEIT |
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Recht eines EU-Versicherers, in jedem anderen EU-Land eine Niederlassung zu den für Inländer gültigen Bedingungen zu errichten. |
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NOTSTAND |
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Wenn Sie sich in einer Not(stands)situation befinden und fremde Sachen zerstören bzw. beschädigen, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handeln Sie nicht widerrechtlich. Sie sind dann auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei denn, Sie haben die Gefahr selbst verschuldet. |
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NOTWEHR |
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In Notwehr handelt jeder, der beispielsweise eine andere Person verletzt, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen zu verhindern. Eine durch Notwehr erforderliche Handlung ist nicht widerrechtlich. Es besteht dann auch keine Schadenersatzpflicht. |
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OBLIEGENHEIT |
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Obliegenheiten sind besondere Pflichten, die Ihnen gesetzlich oder vertraglich auferlegt werden. Welche Pflichten zählen dazu? Sie müssen zum Beispiel Ihre Prämie zahlen. Oder: jederzeit Auskunft über den Hergang eines Schadenfalls geben. Auch die Wahrheitspflicht gehört dazu.
Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach (sog. schuldhafte Verletzung), kann das folgende Konsequenzen haben: Leistungsfreiheit (die Versicherung stellt die Leistungen ein), Rücktritt oder Kündigung durch die Versicherung. Einige Obliegenheiten müssen vor dem Versicherungsfall erfüllen werden: etwa die vorvertragliche Anzeigepflicht. Andere müssen erfüllt werden, nachdem ein Versicherungsfall eingetreten ist - wie die Schadenminderungspflicht.
Wenn Sie in einem Versicherungsfall Ihre Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt haben, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.
Dies hängt davon ab, ob • Sie die Obliegenheitsverletzung (Verletzung Ihrer Pflichten) vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben • diese Obliegenheitsverletzung das Feststellen der Leistungspflicht und den Umfang der Leistung beeinflusst haben Beispiel: Kann die Versicherung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nicht feststellen, ob und in welcher Höhe Sie schadenersatzpflichtig ist, ist der Versicherte von dieser Leistung freigestellt. Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit jedoch vorsätzlich, muss die Versicherung nicht zahlen. |
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OBLIGATORISCH |
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(lat.), verpflichtend, bindend (z.B. KfZ -Haftpflicht-V.) |
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OECD |
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(engl.) Organization for Economic Cooperation and Development = Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
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OEG |
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Offene Erwerbsgesellschaft |
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OFFIZIALDELIKTE |
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Offizialdelikte sind von Amts wegen, d.h. auch ohne Strafantrag zu verfolgen. Hierunter fallen alle Verbrechen und die meisten Vergehen. Gegenstück sind die Antragsdelikte |
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OGH |
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Oberster Gerichtshof |
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OHG |
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Offene Handelsgesellschaft |
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ÖKV |
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Österreichische Kredit-Versicherung |
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OLG |
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Oberlandesgericht |
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OPTIONSRENTENVERSICHERUNG |
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ist eine kapitalbildende Lebensversicherung, bei der die Möglichkeit vereinbart wurde, im Erlebensfall den Auszahlungsbetrag verrenten zu lassen. |
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ORDNUNGSWIDRIGKEIT |
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Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße ohne kriminellen Gehalt. Sie werden nicht mit Strafe, sondern nur mit Geldbuße geahndet. Soweit es sich nicht um grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten handelt, sind die meisten Verstöße im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten. |
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Österreichische Gesellschaft für Versicherungsfachwissen |
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Die Gesellschaft hat satzungsgemäß ihren Sitz in Wien (§ 1). Sie hat den Zweck, das Fachwissen in allen Zweigen der öffentlichen und privaten Versicherung zu pflegen, den Versicherungsunterricht zu fördern, den in der Versicherungspraxis Stehenden Gelegenheit zur Vertiefung ihrer Fachkenntnisse zu bieten und das Verständnis für die Grundlagen des Versicherungswesens in der Öffentlichkeit zu verbreiten, um auf diese Weise eine Verbindung zwischen Theorie und Praxis auf dem Gebiete der Versicherung herbei. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, beitragenden, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern (§ 5 lit. a bis e)zuführen (§ 2). |
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ÖTVV |
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Österreichischer Transport Versicherungsverband |
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PARTIARISCHES RECHTSVERHÄLTNIS |
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Rechtsverhältnisse, das durch die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung eines Partners gekennzeichnet ist. Partiarische Verträge werden vielfach im Darlehns- oder Arbeitrecht geschlossen. Erfolgsabhängige Vergütung eines leitenden Angestellten, Provision des Handelsvertreters. Es entsteht keine Gesellschaft, da es an der Verfolgung eines gemeinsamen Interesses fehlt. Die Rechtsform zählt aber als atypische Form zu den Gesellschaftsverhältnissen. Es bestehen Ähnlichkeiten mit der stillen Gesellschaft. Der partiarische Partner hat Anspruch auf Rechenschaftslegung und Auskunft. |
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PERSONENSCHADEN |
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Ein Personenschaden ist laut AHB ein ersatzpflichtiger Schaden, der den Tod, die Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Bespiele: • Behandlungskosten • Krankenhauskosten • Kuren • Rehabilitationsmaßnahmen • behindertengerechte Umbaumaßnahmen • Schmerzensgeld • Umschulung • Rentenzahlungen • Beerdigungskosten |
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PERSONENVERSICHERUNG |
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Umfasst die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung. |
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PFLEGEGELDVERSICHERUNG |
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Für anfallende Pflegekosten kann man privat Vorsorge treffen – als „Pflegeversicherung“, „Pflegevorsorge“ oder „Pflegerentenzusatzversicherung“ bieten Versicherungsunternehmen passende Produkte dafür an. Es werden unterschiedliche Leistungen bei verschiedenen Pflegestufen angeboten. Das PflVersG regelt die gesetzliche Versicherungspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Dies gilt auch für Luftverkehrsunternehmen, den Betrieb von Atomanlagen, den Güterkraftverkehr und für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Notare, Steuerberater). |
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PHG |
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Produkthaftungsgesetz |
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PML |
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(engl.) Probable Maximum Loss: Wahrscheinlicher Höchstschaden |
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POLIZZE |
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Versicherungsschein |
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POOL |
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(engl.) Gemeinschaft mehrerer Erst- oder Rück-V. zur Aufteilung eines Risikos (z.B. Luftpool). |
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PORTEFEUILLE |
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Zwei Bedeutungen: Entweder Gesamtheit der vom Direkt- bzw. Rückversicherer übernommenen Risiken oder Gesamtheit der Veranlagungstitel (Wertpapiere, Liegenschaften usw.). |
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PRÄJUDIZ |
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Bei Verhandlungen über eine Schadensleistung bedeutet "OHNE PRÄJUDIZ", dass die Auszahlung einer Entschädigung ohne Bindung hinsichtlich der Rechtslage erfolgt. |
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PRÄKLUSION - PRÄKLUSIONSFRIST |
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bedeutet Ausschlußfrist bzw. Verfallsfrist = Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechtshandlung wirksam vorgenommen werden muss (z.B. nach § 12/3 VersVG), ansonsten infolge Verjährung ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann. Als Präklusion wird im Falle des Unterlassens bestimmter Rechtshandlungen der gesetzlich geregelte Ausschluss von Rechten bezeichnet. Der Verlust der Gewährleistungsrechte bei nicht rechtzeitiger Ausübung der kaufmännischen Rügepflicht. Bei der Vollstreckungsgegenklage sind die Einwendungen ausgeschlossen, die im Prozess hätten geltend gemacht werden können. Im Verwaltungsrecht müssen bei Planungsvorhaben Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfristen sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. Planfeststellungsverfahren - Präklusionswirkung). Das Gericht kann verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen. Im Rahmen einer Abänderungsklage können nur Tatsachen vorgetragen werden, die nach der mündlichen Verhandlung entstanden sind. |
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PRÄMIE – BEITRAG |
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Versicherungsbeitrag, häufig auch "Prämie" genannt; Preis für den Versicherungsschutz. Während man unter dem "Brutto-Beitrag" die gesamte Beitragseinnahme versteht, umfasst der "verdiente Beitrag" die auf das Geschäftsjahr entfallende Beitragseinnahme, das heißt die Prämieneinnahme unter Berücksichtigung der Veränderungen des technischen Rechnungsabgrenzungspostens Beitragsüberträge. Der "verdiente Netto-Beitrag" ist die auf das Geschäftsjahr entfallende Beitragseinnahme für eigene Rechnung (nach Abzug der Rückversicherung). Unter den "gebuchten Beiträgen" versteht man die von den Versicherungsnehmern selbst aufgebrachten Beiträge. Das sind die Beiträge ohne "Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)". In der Lebens- und in der Privaten Krankenversicherung sind Beiträge aus RfB Überschussanteile, die als Versicherungsbeitrag verwendet werden. Den Zahlen der Verbandsstatistik liegen, wenn nichts anderes vermerkt ist, die gebuchten Beiträge zugrunde.
Prämien in Prozent des Bruttoinlandsprodukts (Versicherungsdurchdringung) Prämien in Prozent des Bruttoinlandsprodukts sind ein Indikator des versicherungswirtschaftlichen Entwicklungsstandes. Die Sachlogik dieser Kennzahl folgt aus dem Zusammenhang: Prämien/Bruttoinlandsprodukt = Prämien pro Kopf/Bruttoinlandsprodukt pro Kopf. |
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PRÄMIENÜBERTRÄGE |
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Die Teile der verrechneten Prämien, die über den Jahresabschlussstichtag vorgeschrieben wurden und somit nicht Ertrag des Geschäftsjahres sind. Sie dienen zur Deckung von Verpflichtungen, die nach dem Bilanzstichtag entstehen. |
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PRÄVENTION |
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(lat.) Vorbeugung; Abwendung von strafbaren Handlungen; Schadenverhütung. |
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PREISDIFFERENZVERSICHERUNG |
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Eine spezifische Art einer FBUV: Als Ersatzwert wird die Preisdifferenz (als Versicherungswert) von vom VN selbst erzeugten Waren zwischen den Kosten der Neuherstellung und dem Preis, zu welchem der VN diese Waren verkauft hat oder (ohne Schadensfall) verkaufen hätte können.
Preisindex für Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungen (PI-KHL) Der Preisindex KH-Versicherungsleistungen 1986 (PI-KHL 1986) ist ein Gesamtindex, der sich entsprechend der Aufgliederung der Entschädigungsleistungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zusammensetzt. Die wichtigsten Positionen sind: Kfz-Reparaturkosten, Schmerzengelder und Regress von Sozialversicherungsträgern. Für die Jahre 1976 bis 1986 wurde der Index mit dem PI-KHL auf Basis 1976 verkettet, wobei überdies ab 1986 eine Aktualisierung der Gewichtungen vorgenommen wurde. Näheres zum PI-KHL: Fels, W./Karsch, Ch.: Die Kfz-Haftpflichtversicherung in Österreich (Teil 1, Kap. 4 "Indices und Prognosen"). - Wien, 1989. - S. 4/6-4/12, Loseblattsammlung. |
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PREMIER RISQUE ERSTRISIKO-VERSICHERUNG |
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bedeutet (in der Schadensversicherung), dass ein Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf eine allfällige (s.a. UNTERVERSICHERUNG) zu entschädigen ist. (Versicherung auf erstes Risiko) Es gibt keinen Einwand der Unterversicherung |
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PRIMA-FACIE-BEWEIS |
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(lat.) Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins. |
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PRIVAT HAFTPFLICHT |
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Die private Haftpflichtversicherung schützt Sie, wenn Sie Dritten einen Schaden zufügen und dieser Sie haftbar macht und Schadenersatz fordert. |
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PRIVATVERSICHERUNG |
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Laut Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Wien 1968), umfasst die Privatversicherung sämtliche Privatversicherungsanstalten sowie Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und sonstige private Versicherungseinrichtungen (die Sozialversicherung ist ein Teil des öffentlichen Dienstes). |
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PRO RATA TEMPORIS |
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(lat.) ist die anteilige Prämie von einer Jahresprämie (tageweise Abrechnung). Durch die Neufassung des § 40 VersVG (ab 1.1.1995) wird generell die sogenannte pro-rata-temporis-Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung (aus welchem Grunde immer) vorgeschrieben. |
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PROVISION |
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Vergütung des Direktversicherers an seine Vertreter, an Makler oder andere Vermittler oder andere Versicherungsunternehmen für deren Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgen. |
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PROVISION RATIERLICH |
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Die Provision wird hier in monatlicher oder vierteljährlicher Zahlung geleistet. Dies hängt davon ab, wie der Zahlungseingang des Versicherungsbeitrags erfolgt. |
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PVA |
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Pensionsversicherungsanstalt |
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QUALIFIZIERTE MAHNUNG |
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Für Zahlungsverzug bei Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39 VersVG, wonach der VR eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen (in der Gebäude FV 1 Monat) zu setzen und auf die Rechtsfolgen der Fristsetzung hinzuweisen hat. Erst durch diese sogenannte "Qualifizierte Mahnung" , an die strenge formale Anforderungen (wie rekommandierte Versendung) gestellt werden, wird der VR nach Ablauf dieser Zahlungsfrist leistungsfrei. |
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QUOTENRECHT |
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Als Quotenvorrecht wird der allgemein in VVG normierte Grundsatz bezeichnet, nach dem ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer übergeht. In der Praxis wird das Quotenvorrecht insbesondere bei Verkehrsunfällen angewendet, bei denen der Geschädigte mit einer Vollkasko-Versicherung abgesichert ist. |
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RATING |
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Rating ist die Beurteilung von Versicherungsunternehmen oder -produkten durch eine Ratingagentur. Die Beurteilung erfolgt mittels Vergabe einer Art Benotung. Diese wird durch Symbole dargestellt und enthält mehrere Klassen. Sie ist dem Schulnotensystem sehr ähnlich. |
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REALE GRÖSSE |
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Eine reale Größe ist eine um die volkswirtschaftliche Inflation (= Geldentwertung) bereinigte Größe (im Gegensatz dazu: nominelle Größe). Die Veränderung des Deflators (Kennziffer zur Inflationsbereinigung) des Bruttoinlandsprodukts gibt die volkswirtschaftliche Inflationsrate an. Ein anderes gebräuchliches Inflationsmaß ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex. Siehe auch: Deflator, Verbraucherpreisindex. |
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RECHNUNGSZINS |
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Neben der Sterbetafel spielt der Rechnungszins eine ausschlaggebende Rolle für die Kalkulation von Lebensversicherungsbeiträgen. In der Lebensversicherung schreibt er die Mindestverzinsung der Deckungsrückstellungen (siehe dort) vor. Im Zuge des europäischen Binnenmarktes ist seit 1. Juli 1994 zur Kalkulation des Beitrags auch ein höherer Rechnungszins möglich. Aktuell liegt der Rechnungszins bei 2,5% nachdem er von 4% bereits auf 3,25% gesenkt wurde. |
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RECHTSGÜTER VERLETZUNG |
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Damit bezeichnet man die Verletzung der im ABGB genannten Rechtsgüter.
Rechtsgüter sind: • Leben • Körper • Gesundheit • Freiheit • Eigentum • sonstige Rechte (z. B. Urheberrecht, Namensrecht). |
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REGRESS |
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(lat.) auch Legalzession: Rückgriffsrecht des VR Ein Regreß bedeutet immer den Rückgriff auf einen Dritten bei finanziellem Schaden. Ein Regreß kommt dann zustand, wenn ein Arzt in der vertragsärztlichen Verordnung nicht verordnungsfähige Arzneimittel verordent hat. |
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RENDITE |
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Zur Beurteilung der Rentabilität einer Lebensversicherung bieten sich vergangenheits- und zukunftsbezogene Betrachtungsweisen an. Stets ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse einem ständigen Wandel unterworfen sind und heutige Annahmen sich in der Zukunft ändern können. Da die kapitalbildende Lebensversicherung nicht nur ein Sparvorgang ist, sondern auch Versicherungsschutz bietet, ist ein Vergleich mit anderen Sparformen nicht ohne weiteres möglich. |
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RENTENGARANTIE |
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Die Zahlung der Rente ist für eine bestimmte Zeit - meistens fünf oder zehn Jahre - garantiert, auch wenn der Rentner während dieser Zeit stirbt. Die Renten gehen dann an die Hinterbliebenen (siehe auch Leibrente). |
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RENTENTAFELN |
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Rententafeln gelten als wichtigste Kalkulationsgrundlage in der Lebens- und Krankenversicherung. Die Rententafeln der Versicherer basieren auf den Sterbetafeln aus der Volkszählung (diese werden alle zehn Jahre überarbeitet, da sich die Rahmenbedingungen zur Berechnung ändern - zum Beispiel wegen medizinischem Fortschritt, verbesserten Lebensumständen...). Die neuesten Rententafeln, die der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung Rechnung tragen, kommen für neue Verträge ab 01.01.2006 zum Einsatz. |
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RENTENVERSICHERUNG |
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Mit der Rentenversicherung sorgt man für die Pension vor. Bei Fälligkeit des Vertrags erhält man monatlich eine Rente ausgezahlt. Die Dauer der Rentenzahlung kann zudem individuell vereinbart werden. |
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REPRÄSENTANTENHAFTUNG |
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Der VN hat für seine Repräsentanten (mit Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis, z.B. Prokurist, Polier udgl.) in gleicherweise einzustehen (haften), wie für sein eigenes Verhalten. |
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RESTSCHULDVERSICHERUNG |
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Sie ist eine spezielle Form der Risikoversicherung und dient der Absicherung von Zahlungsverpflichtungen. Die Beiträge passen sich jeweils der abzusichernden Hypotheken- oder Kredithöhe an. Im Todesfall wird mit der Versicherungsleistung der restliche Kredit getilgt. |
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RETTUNGSKOSTEN |
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s. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT |
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RICHTLINIE (EG) |
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Rechtsakte der EU, die sich an die Mitgliedsstaaten richten. Sie sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedsländer Form und Mittel der Umsetzung in nationales Recht. |
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RINFUSA |
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(ital.) Lose geschüttetes Transportgut (z.B. Kohle) |
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RISIKEN (ODER RISKEN) |
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Versicherte Gegenstände, Gefahren oder Interessen. Die Möglichkeit eines Schadens wird als Risiko bezeichnet. |
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RISIKO |
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(lat.) Gefahr, Wagnis. |
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RISIKO (LEBENS)VERSICHERUNG |
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Risikolebensversicherungen (auch Todesfallversicherung) werden zur Besicherung von Krediten oder zur Absicherung Hinterbliebener abgeschlossen. Einziger Versicherungsfall ist das Ableben des Versicherten. Mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt die Versicherung vollständig. |
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RISIKOERHÖHUNG |
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Ändert sich die Qualität des versicherten Risikos, bezeichnet man das als Risikoerhöhung. In der Haftpflichtversicherung sind Risikoerhöhungen von Anfang an mitversichert. Ein Beispiel aus der Betriebs-Haftpflicht: Wenn ein Betrieb seine manuelle Herstellung auf maschinelle Produktion umstellt. |
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RISIKOGEMEINSCHAFT |
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Eine möglichst große Zahl an Personen/Risiken schließt sich zur Deckung genau definierter Gefahren zusammen. Die Risikogemeinschaft oder Gefahrengemeinschaft ist Grundlage der Versicherungswirtschaft. |
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RISIKOMANAGEMENT |
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Laufende, systematische und kontinuierliche Identifikation, Analyse, Bewertung und Steuerung von potenziellen Risiken, welche die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens mittel- und langfristig gefährden könnten. Ziel: den Fortbestand eines Unternehmens sichern, die Unternehmensziele mit Hilfe geeigneter Maßnahmen gegen störende Ereignisse absichern und den Unternehmenswert steigern. |
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RISIKOZUSCHLAG |
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Beitragszuschlag zum Ausgleich eines erhöhten Risikos, etwa in der Unfallversicherung bei Ausübung gefährlicher Sportarten und bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten oder in der Lebens- wie auch in der Privaten Krankenversicherung für gesundheitliche Erschwernisse. |
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RM - RISK MANAGMENT |
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heißt Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb abgestimmte "Check-listen"), erfassen durch Besichtigung (Achtung "Bertriebsblindheit" !) und möglichst beseitigen - vermeiden - vermindern (z.B. fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch bestimmte Risken überwälzen , z.B. sich gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalles absichern = versichern. |
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ROHBAU-V |
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Ist eine Sach-V eines im Bau befindlichen Gebäudes. In der Wohngebäude -V. wird die Feuer-Rohbau-V. meist prämienfrei gegen Zusage eines nachfolgenden VV (manchmal auch die LW-V. und Sturmschd-V.) gewährt. Im gewerblichen bzw. industriellen Bereich besteht nach besonderer Vereinbarung auch die Möglichkeit einer (prämienfreien) Rohbau-V. |
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RS |
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Rechtsschutzversicherung |
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RÜCKDATIERUNG |
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kommt bei Personenversicherungen (LV,KV,UV) vor, wenn der VN ein früheres Eintrittsdatum wählt (z.B. zwecks Minderung des Prämiensatzes, Steuervorteil oder kürzere Vertragslaufzeit). |
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RÜCKKAUF (s WERT) |
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Eine Lebensversicherungsprämie besteht aus zwei Komponenten, nämlich Risiko- und Sparprämie. Aus der Sparprämie bildet sich die sogenannte Prämienreserve (inclusive angesammelter Gewinnanteile) - auch Deckungskapital genannt, auf die der VN gemäß § 6 der Allgemeinen Vers.-Bedingungen zurückgreifen kann - frühestens nach drei Versicherungsjahren bzw. nach Ablauf von 1/10 der ursprünglichen Vertragsdauer. Die Höhe des sogenannten "Rückkaufswertes" hängt natürlich von der Anzahl der bisher bezahlten Prämien und von der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer bzw. vom ursprünglichen Beitrittsalter ab. |
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RÜCKSTELLUNG für Beitragsrückerstattung (RfB) |
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Die von den Lebensversicherern erwirtschafteten Überschüsse müssen größtenteils den Versicherten gutgeschrieben werden. Tatsächlich lag dieser Wert in den letzten Jahren zwischen 97 und 98 Prozent. Ein Teil der Überschüsse wird mittels der sogenannten Direktgutschrift dem Kunden direkt gutgebracht. Der andere Teil wird zunächst einer besonderen Rückstellung, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), zugeführt und aus dieser mit einer zeitlichen Verzögerung zur Weitergabe an die einzelnen Versicherungen entnommen. Die Höhe der in einem bestimmten Geschäftsjahr fällig werdenden Überschussanteile wird vom Versicherer bereits ein bis zwei Jahre vorher festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Hierdurch wird vermieden, dass kurzfristige Schwankungen in den Jahresergebnissen auch dann zu einer laufenden Anpassung der Überschussbeteiligung zwingen, wenn die Überschusskraft über einen längeren Zeitraum unverändert bleibt. - In der Privaten Krankenversicherung werden aus der RfB die Beträge für die Beitragsrückvergütung (siehe dort) und die gebuchten Beiträge zur Abmilderung von Beitragsanpassungen (siehe "Beitrag") entnommen. |
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RÜCKTRITT |
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Durch einen Rücktritt wird der Versicherungsvertrag rückwirkend aufgelöst bzw. annulliert. Dieses (siehe Versicherungsantrag) gilt, wenn dem Kunden bereits bei Antragstellung sowohl die Versicherungsbedingungen als auch alle weiteren vom Gesetz vorgesehenen Verbraucherinformationen überreicht worden sind. |
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RÜCKVERSICHERUNG |
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Rückversicherung ist die Versicherung der vom Versicherer (eines Versicherungsunternehmens) abgedeckten Gefahr. Der Versicherungsnehmer (des Erstversicherers) erwirbt keinen Anspruch gegen den Rückversicherer. Das Rückversicherungsgeschäft zerfällt in das aktive (= übernommene) und in das passive (= das zur Rückversicherung abgegebene) Geschäft. Aus diesen Größen lässt sich das Geschäft im Eigenbehalt ermitteln: eigenes Geschäft zuzüglich übernommenes Beteiligungsgeschäft und aktives Rückversicherungsgeschäft abzüglich abgegebenes Beteiligungsgeschäft sowie passives Rückversicherungsgeschäft. |
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RÜCKWÄRTSVERSICHERUNG |
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im Sinne § 2 VersVG : Gewährung von Versicherungsschutz für die Vergangenheit. Der "materielle" Versicherungsbeginn (s. VERSICHERUNGSDAUER) wird in die Vergangenheit verlegt, was einer besonderen Vereinbarung bedarf , absolute Ausnahme : wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. |
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RÜCKWIRKUNG |
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ist die Auswirkung einer (F)BU eines Betriebes auf einen fremden Betrieb (Zulieferer!) - nur durch Sondervereinbarung versicherbar. |
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RV |
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Rückversicherung = Weitergabe eines Risikos durch den "Erstversicherer" an einen Rückversicherer. |
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SACHENRECHT |
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Teil des Zivilrechts. Das Sachenrecht regelt im Gegensatz zum Schuldrecht die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen oder Rechten. Anders als im Schuldrecht, wo innerhalb bestimmter Grenzen Verträge frei geschlossen werden können, gilt im Sachenrecht der Numerus Clausus der Sachenrechte, d.h. es gibt nur die gesetzlich vorgesehenen Sachenrechte. Die Vertragsparteien können durch eine vertragliche Vereinbarung kein neues dingliches Recht vereinbaren, sie können aber wohl innerhalb der gesetzlichen Grenzen den Inhalt der bestehenden Sachenrechte vertraglich abändern. Eine weitere Besonderheit des Sachenrechts ist, dass es im Gegensatz zum Schuldrecht gegenüber jedermann wirkt (absolute Rechtswirkung). |
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SACHSCHADEN |
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Dies betrifft die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen. Daraus entstehen Kosten wie:
• Reparaturkosten • Renovierungskosten • Wertverlust • Wiederbeschaffungskosten |
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SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN |
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Nach Art. 11 ABS (Sachversicherung) kann jeder Vertragspartner (bei Meinungsverschiedenheiten) verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Ergebnis ist verbindlich, soferne nicht nachgewiesen wird, daß dieses offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Analogie in der Unfallversicherung : Hier spricht man von einer ÄRZTEKOMMISSION, die bei Meinungsverschiedenheiten zusammengesetzt wird (Art. 15 AUVB). |
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SACHWERT |
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s. VERSICHERUNGSWERT |
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SALVATORISCHE KLAUSEL |
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Die salvatorische Klausel (auch als Erhaltungsklausel bezeichnet) ist eine Vertragsklausel zur Vermeidung der Gesamtnichtigkeit eines Vertrages bei Nichtigkeit einer einzelnen oder von mehreren Klauseln. Inhalt der salvatorischen Klausel ist, dass der Vertrag im Ganzen gültig bleiben soll, wenn einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise ungültig sind.
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SCHADENABWICKLUNG |
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Behandlung bzw. Bezahlung von Schäden von deren Eintritt bis zur abschließenden Erledigung. |
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SCHADENAUFWAND |
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Gesamtheit der Schadenzahlungen vor der Veränderung der Schadenrückstellung eines Geschäftsjahres. |
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SCHADENBEDARF |
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Es handelt sich dabei um einen Begriff aus der Beitragskalkulation. 1. Durchschnittlicher Schadenaufwand pro Risiko in einem Jahr 2. Zahl der Schäden mal Schadendurchschnitt für eine Versicherungssparte in einem Jahr |
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SCHADENDURCHSCHNITT |
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Darunter versteht man den durchschnittlichen Schadenaufwand (bezahlt oder zurückgestellt) je Schadenfall. |
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SCHADENERSATZ |
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Die Pflicht zum Schadenersatz ist gesetzlich geregelt. Sie kann aber auch vertraglich geregelt sein. Schadenersatz müssen Sie leisten, wenn Sie Ihre Vertragspflichten verletzt haben oder wenn Sie wegen unerlaubter Handlungen bzw. Gefährdung haftbar sind. |
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SCHADENERSATZANSPRUCH |
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Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Dabei muss der Schadenverursacher den Zustand, der vor dem Schaden bestand, in wirtschaftlich gleichwertiger Weise wiederherstellen Es gilt in erster Linie der Grundsatz der Naturalherstellung. Wenn eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, hat der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen der Wiederherstellung des alten Zustandes und Geldersatz. Kompensation des einer (natürlichen oder juristischen) Person entstandenen Schadens durch den Schädiger oder den zum Ausgleich Verpflichteten. Zu unterscheiden sind der primäre Schadensersatz und der sekundäre Schadensersatz: Primäre Schadensersatzansprüche entstehen unmittelbar und benötigen keine Sonderverbindung zwischen den Beteiligten. Deliktische Schadensersatzansprüche Sekundäre Schadensersatzansprüche entstehen, wenn eine vertragliche oder vertragsähnliche Pflicht verletzt wurde. Schadensersatz statt der Leistung |
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SCHADENFÄLLE |
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a) Angemeldete Schadenfälle: Die Anzahl der im laufenden Kalenderjahr gemeldeten Schäden ohne Rücksicht auf das Jahr, in dem sich der Schaden ereignet hat (auch wenn keine Zahlung zu erwarten war bzw. erfolgt ist). Bei dieser Begriffsbestimmung muss das übernommene Beteiligungsgeschäft außer Betracht bleiben. b) Angefallene Schäden: Die Anzahl der für das Kalenderjahr als Ereignisjahr gemeldeten Schäden unter Berücksichtigung der Spätschadenreserve entsprechenden Anzahl von Schadenfällen (auch wenn keine Zahlung zu erwarten war bzw. erfolgt ist). Bei dieser Begriffsbestimmung muss das übernommene Beteiligungsgeschäft außer Betracht bleiben. |
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SCHADENHÄUFIGKEIT |
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Darunter versteht man die Anzahl der Schäden innerhalb eines Jahres auf tausend versicherte Risken (Angabe in Promille). |
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SCHADENRÜCKSTELLUNG |
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Rückstellung für bereits eingetretene, aber noch nicht erledigte Schäden. |
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SCHADENSATZ |
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Versicherungsleistungen in der Schaden- und Unfallversicherung im Verhältnis zur abgegrenzten Prämie. |
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SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT |
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Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungspflicht des Versicherers zu beachten. Unter Rettungspflicht fallen nur Aufwendungen, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Aber immer : Personenschutz geht vor Sachschutz !! |
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SCHADENSQUOTE |
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In Prozent ausgewiesener Anteil der Schadenaufwendungen an den auf das Geschäftsjahr entfallenen, das heißt "verdienten" Beiträgen. |
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SCHADENTEILUNGSBAKOMMEN |
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Das sind Rahmenverträge zwischen Haftpflichtversicherungsträgern und Sozialversicherungsträgern über die Aufteilung von Aufwendung bei Eintritt eines Schadensfalles. |
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SCHADENVERSICHERUNG |
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Deckt Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Es gilt das Bereicherungsverbot für den Anspruchsberechtigten. Im internationalen Sprachgebrauch oft Nicht-Personenversicherung genannt: Sachversicherungen (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasserversicherung u.a.) sowie Kraftfahrt-, Allgemeine Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Transport-, Kreditversicherung u.a. Die Versicherungsleistung ist der Höhe nach dreifach begrenzt: Durch die Versicherungssumme, den Versicherungswert und die Schadenhöhe. Im Gegensatz dazu gilt bei den Summenversicherungen (Lebens- und Unfallversicherung, Krankentagegeld), dass die Versicherungssumme nicht die maximale Haftungssumme, sondern die festgelegte Versicherungsleistung bezeichnet. |
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SCHADENZAHL |
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Im Kalenderjahr bei den Mitgliedsunternehmen angefallene Schäden. In der Schadenversicherung werden Schäden im Beteiligungsgeschäft entsprechend der Anzahl der Beteiligten erfasst. Schwankungsrückstellung Rückstellung zum Ausgleich von Schwankungen im Schadenverlauf mehrerer Jahre. Aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. |
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SCHÄDIGER |
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Wer einen Schaden verursacht, wird im Versicherungsrecht als Schädiger bezeichnet. Im Rahmen der sog. Verschuldenshaftung muss der Geschädigte dem Schädiger übrigens beweisen, dass er den Schaden auch tatsächlich verursacht hat. |
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SCHIEDSGUTACHTERVERFAHREN |
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s. SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN |
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SCHWANKUNGSRÜCKSTELLUNG |
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Sie wird auch "Reserve zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs" genannt. Diese Reserve dient in Jahren überdurchschnittlich hohen Schadenanfalles dem Ergebnisausgleich der betroffenen Sparten. |
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SCHWEIGEPFLICHT ENTBINDUNG |
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Diese Klausel steht im Antrag. Mit seiner Unterschrift ermächtigt der Kunde das Versicherungsunternehmen, die Angaben zu seiner Gesundheit bzw. zu Vorerkrankungen bei Ärzten, Krankenhäusern usw. zu prüfen. Er entbindet mit dieser Erklärung seine Ärzte von der Schweigepflicht. |
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SELBSTBEHALT |
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ist die Form einer Selbstbeteiligung, bei der der VN einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz am eingetretenen Schaden selbst zu tragen hat (s.auch FRANCHISE). |
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SELBSTBEHALTSQUOTE |
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Das Verhältnis des Netto-Beitrags (auch Beitrag für eigene Rechnung, das heißt der nach Abzug des Beitrags für das in Rückdeckung gegebene Rückversicherungsgeschäft verbleibende Beitrag) zur Brutto-Beitragseinnahme. |
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SENGSCHADEN |
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SENGSCHADEN Örtlich begrenzter Schaden durch Hitzeeinwirkung, der durch Verfärbung der versengten Sache sichtbar wird. In der FV fallen sie nicht unter Brandschäden (s. a. FERMENTATION), wohl aber deren Folgeschäden. |
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SICHERHEITSVORSCHRIFTEN |
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Sind vorbeugende Obliegenheiten zum Zwecke der Verhütung einer (s.) Gefahrenerhöhung. |
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SKADENZ |
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Datum der Fälligkeit einer Versicherungsprämie (für die vereinbarte Versicherungsperiode). |
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SOLVABILITÄT (Solvency) |
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(lat.) Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens |
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SONDERMÜLL |
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Unter Sondermüll versteht man (vor allem im Eigenbereich) nach einem Feuerschaden anfallenden - kontaminierten - Brandschutt. Für die Beseitigung und Entsorgung sind mit dem Versicherer besondere Vereinbarungen erforderlich (wie Klausel : "BESONDERE BEDINGUNG für die Versicherung von Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich"). |
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SONSTIGES RECHT |
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Neben der Rechtsgutverletzung (siehe Rechtsgutverletzung) - für die Schadenersatz zu leisten ist - gibt es auch die Verletzung eines sonstigen Rechts. Dazu gehören Verletzungen von Urheberrechten, Namensrechten oder allgemeinen Persönlichkeitsrechten. |
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SOZIALVERSICHERUNG - PENSIONSANPASSUNG |
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Die gesetzliche Rentenversicherung ist für die meisten Arbeitnehmer Pflichtversicherung. Auch Selbständige, Freiberufler, Hausfrauen und von der Versicherungspflicht befreite Angestellte können ihr freiwillig angehören. Häufig ist sie die einzige Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung. Da die gesetzliche Rentenversicherung aber im allgemeinen nur eine Grundversorgung bietet, bleibt eine Versorgungslücke zwischen Rente und letztem verfügbaren Einkommen, die um so größer ist, je höher der Verdienst über dem Durchschnitt liegt. Mit einer Lebensversicherung kann diese Versorgungslücke maßgerecht geschlossen werden. Der Anpassungsfaktor dient in erster Linie dazu, schon angefallene Pensionen aufzuwerten. Die Höhe der Anpassung hängt von der so genannten Richtzahl, der Höhe der Arbeitslosenrate und anderen volkswirtschaftlich maßgebenden Einflussgrößen ab. Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hg.): Handbuch der österreichischen Sozialversicherung. |
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SOZIETÄT |
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Eine Sozietät ist der Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte oder anderer Angehöriger der steuer- oder wirtschaftsberatender Berufsgruppen zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der gemeinsamen Berufsausübung. |
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SPARQUOTE |
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Anteil des privaten Sparens am verfügbaren persönlichen Einkommen. |
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SPARTENTRENNUNG - Deutschland |
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Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung dürfen nur in rechtlich selbständigen Unternehmen betrieben werden. Die deutsche Versicherungsaufsicht lässt eine Spartenkombination mit diesen Versicherungen nicht zu. Rechtsschutzversicherungen können seit 1990 auch von Kompositversicherern angeboten werden, wenn bei Schadenfällen ein rechtlich eigenständiges Unternehmen die Regulierung übernimmt. |
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SPÄTSCHÄDEN |
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Schäden, die im Abschlussjahr gemeldet wurden, sich aber im Vorjahr ereignet haben. Jährlich zum Bilanzstichtag wird eine Reserve für Schäden gebildet (= Spätschadenreserve), die das Abschlussjahr betreffen, aber erst im Folgejahr gemeldet werden. |
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SPERRSCHEIN |
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s. VINKULIERUNG - auch HYPOTHEKARGLÄUBIGER |
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SPITALSKOSTENVERSICHERUNG |
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Im Rahmen der Spitalskostenversicherung ist man gegen sämtliche Aufwendungen, die mit einem Krankenhausaufenthalt zusammenhängen, gesichert: Die Aufenthalts- und Behandlungskosten im Krankenhaus, sämtliche Nebenkosten, die Transportkosten zum und vom Krankenhaus und auch die Kosten für eine Unterbringung in einem Sonderklassezimmer werden von der Versicherung übernommen. |
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SPRINKLERANLAGE |
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Selbsttätige Feuerlöscheinrichtung, die primär zur Löschung von Entstehungsbränden vorgesehen ist. Die zu schützenden Räume sind unter der Raumdecke mit einem Wasserrohrnetz und in bestimmten Abständen mit Löschbrausen und mit speziellen Thermostaten versehen. Bei Erreichung einer bestimmten Temperatur geben diese die Wassersperre frei. Bei Vorhandensein solcher Anlagen empfiehlt sich der Abschluß einer Sprinkler-Leckageversicherung gegen einen bestimmungswidrigen, durch Zufall ausgelösten Wasseraustritt. |
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STEUERÄHNLICHE ABGABEN |
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Feuerschutzsteuer: 8,00 %. Der Versicherer ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4,00 % des Versicherungsentgeltes neben der Prämie vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Wenn man ein Versicherungsentgelt von € 100 zugrunde legt, bedeutet diese Regelung: • Wenn die 8%ige Steuer auf diese Prämie angewandt wird, beträgt die Steuer € 8 • der Teil dieser Steuer, der direkt vom Versicherungsnehmer gefordert wird, ist gleich 4,00 % des Versicherungsentgelts, d.h. € 4 • der Versicherer fordert also vom Versicherungsnehmer ein Versicherungsentgelt i.H.v. € 100 plus den Betrag der Steuer, den er direkt vom Versicherungsnehmer fordern kann, d.h. € 4 • er führt € 8 an den österreichischen Staat ab, so dass ihm € 96 als Einnahme verbleiben. Sonstige Sachversicherung: In jenen Fällen, in denen der Versicherungsvertrag auch Feuerrisiken deckt und das Versicherungsentgelt nur in einem Gesamtbetrag angegeben ist, ist das für die Berechnung der Feuerschutzsteuer heranzuziehende Versicherungsentgelt der auf die Feuerversicherung entfallende Teil des Gesamtbetrags. StGB = Strafgesetzbuch
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STICHTAGVERSICHERUNG |
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ist eine Versicherungsform, die bei starken Schwankungen von Waren- bzw. Vorräte-Werten vereinbart werden kann: Als Basis wird eine GrundVS angenommen (und dafür auch Prämie bezahlt) und dazu eine 2- oder 3-fache HöchstVS festgelegt. Der VN ist verpflichtet, monatlich (viertel- oder halbjährlich) den tatsächlichen Wert dem VR zu melden. Die daraus resultierende VS wird je nach Vereinbarung 1/4, 1/2 oder ganzjährig nachträglich abgerechnet. |
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STORNOABZUG |
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Üblicher Abzug vom Guthaben des Versicherungsnehmers bei Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. |
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STORNOQUOTE |
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Fortfall laufender Lebensversicherungsbeiträge aufgrund von Rückkauf, Umwandlung in beitragsfreie Versicherungen und sonstigem vorzeitigem Abgang, ausgedrückt in Prozent des mittleren laufenden Bestandsbeitrags. |
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StPO |
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Strafprozessordnung |
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STRESSTEST |
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Bei Stresstests handelt es sich um eine spezielle Form der Szenarioanalyse. Ziel ist es, eine quantitative Aussage über das Verlustpotenzial von Portfolios bei extremen Marktschwankungen treffen zu können. |
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StVA |
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Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Haager Straßenverkehrsabkommen) |
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StVO |
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Straßenverkehrsordnung |
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SUBORDINATIONS VERTRAG |
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Unterform des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Ein subordinationsrechtlicher Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem die Vertragspartner sonst im Über- und Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen, die Verwaltung also durch Verwaltungsakt handeln würde |
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SUBSIDARITÄTSPRINZIP |
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Ursprünglich Begriff aus der katholischen Soziallehre, wonach im Staat auf der obersten Ebene nur das geregelt werden soll, was von der unteren Ebene nicht gewährleistet werden kann. Danach steht es dem Staat nicht zu, sich um Probleme zu kümmern, die von den Bürgern in Eigenverantwortung selbst gelöst werden können. Für die Absicherung individueller Risiken hat der einzelne selbst Sorge zu tragen. Das Kollektiv kommt hilfsweise da zum Zuge, wo der einzelne oder eine Gemeinschaft überfordert ist. Wesensmerkmal der Individualversicherung als eines auf Freiwilligkeit und Eigenverantwortung beruhenden Sicherungssystems. |
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SUMMATIONSSCHÄDEN |
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Umweltschäden Tragende Grundsätze des Umweltrechts sind das Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip |
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SVS/RVS |
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Speditions-Versicherungs-Schein / Rollfuhr-Versicherungs-Schein. Versicherung der Haftung von Spediteuren (Verkehrshaftungsversicherung) . |
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SYNDIKUS - ANWALT |
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Der Begriff "Syndikus" bzw. "Syndikusanwalt" wird im Gesetz nicht erwähnt und mit "Rechtsanwälten in ständigen Dienstverhältnissen" umschrieben. Der Syndikusanwalt ist von in der Wirtschaft angestellten Juristen zu unterscheiden, die neben ihrer Angestelltentätigkeit als Rechtsanwälte tätig sind. |
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TARIF |
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Der Tarif ist der Fachausdruck für die verschiedenen Angebote der Versicherungsunternehmen. Der Tarif ist Bestandteil des Versicherungsprodukts. Er ist der Algorithmus, nach dem für die versicherbaren Interessen einer Gefahrenklasse Beiträge für Versicherungsschutz berechnet werden. Die Hauptelemente eines Tarifs sind: das versicherbare Interesse, die zu tragende Gefahr, die zu regulierenden Schäden, die versprochenen Leistungen, die zu tragenden Kosten, die entsprechenden Beiträge, die nötigen Reserven, der notwendige Rückversicherungsschutz. |
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TARIFLOHNINDEX |
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Der Tariflohnindex (1986 = 100,0) zeigt die Entwicklung der durch Gesetz oder Kollektivvertrag festgelegten Mindestlöhne und Mindestgehälter (Bruttobezüge vor Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen) an. Näheres zum Tariflohnindex siehe auch: Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hg.): Tariflohnindex 1986. - Wien 1988. (Beiträge zur österreichischen Statistik; Heft 899). |
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TARIFPRÄMIEN |
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(vereinnahmte Prämien, verrechnete Prämien) Siehe Prämien bzw. Verrechnete Prämien
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TAXE |
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In der gesamten Schadensversicherung : Festsetzung des Versicherungswertes durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (gem. § 57 VersVG) - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (derzeit wenig gebraucht). |
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TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN/TECHNISCHE RESERVEN |
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Gesamtheit der Prämienüberträge und Schadenrückstellungen, in der Lebensversicherung auch des Deckungskapitals (Deckungsstocks). Die technischen Reserven sind Verbindlichkeiten, welche aus der Risikokomponente des Versicherungsgeschäfts erwachsen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen setzen sich aus Deckungsrückstellungen und den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen zusammen. Die erforderlichen Deckungsrückstellungen (Deckungserfordernis) sind ein nach aktuarischen (= versicherungsmathematischen) Grundsätzen ermittelter Betrag, über den der (Lebens-)Versicherer verfügen muss, um seine Leistungsverpflichtungen erfüllen zu können; bei Ermittlung des Deckungserfordernisses spielen Komponenten wie Zusammensetzung des Versicherungsbestandes (u.a. Lebensalter der Versicherten), Versicherungsdauer, Art der Versicherung usw. eine bedeutende Rolle. Siehe dazu auch §§ 19-21, 77 und 78 VAG (auf der Website der Finanzmarktaufsicht). Die für die Lebensversicherung ausgewiesenen technischen Reserven umfassen: Deckungsrückstellungen (ohne Rückstellungen für Gewinnbeteiligungen), Prämienüberträge, Rückstellungen für Gewinnbeteiligungen, soweit sie dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben sind, Rückstellungen für erklärte, aber noch nicht gutgeschriebene, Gewinnbeteiligungen, Rückstellungen für künftige Gewinnbeteiligungen, Rückstellungen für schwebende Versicherungsleistungen und Rückkaufreserve. |
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TECHNISCHES ERGEBNIS |
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Versicherungstechnisches Ergebnis unter Berücksichtigung der vereinnahmten Prämien, Provisionen und Gewinnanteile sowie des Schadenaufwandes. |
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TEILWERT-V. |
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Unter dieser V.-Form versteht man eine (kaum mehr angewendete) V von vorwiegend brennbaren Teilen eines Gebäudes |
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TERMFIX-Versicherung |
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Bei der Termfix-Versicherung wird die Versicherungssumme zu einem vereinbarten Termin ausbezahlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Versicherte vorher stirbt. Bis zur Fälligkeit müssen dann keine Prämien mehr bezahlt werden. Eine Termfix-Versicherung wird vor allem für die Finanzierung des Studiums und der Hochzeit abgeschlossen. |
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THESAURIERUNG |
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Ansammlung eines Gewinnes und damit verbundene Rücklagenbildung. |
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TIERHALTERHAFTPFLICHT |
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Gemäß ABGB haftet der Tierhalter für Schäden, die seine Tiere Dritten zufügen. Während die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren wie Katzen, Kanarienvögeln, Wellensittichen, Papageien, Meerschweinchen usw. in der Privaten Haftpflichtversicherung versichert ist, gilt das nicht für Hunde, Pferde, Ponys, Esel und Rinder. Für diese Risiken muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter absichert. Falls Sie Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken halten (Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Bienen), müssen Sie ebenfalls eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kampfhunde müssen extra deklariert werden und sind nur noch bei wenigen Versicherer zu versichern. |
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TODESFALLVERSICHERUNG |
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Todesfallversicherungen (auch Risikolebensversicherungen) werden zur Besicherung von Krediten oder zur Absicherung Hinterbliebener abgeschlossen. Einziger Versicherungsfall ist das Ableben des Versicherten. Mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt die Versicherung vollständig. |
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TREUHÄNDER |
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Das Vermögen von Lebensversicherungsunternehmen, aber grundsätzlich auch von Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, ist zum weit überwiegenden Teil in besonderer Weise "gebunden", um die Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge auf Dauer sicherzustellen. Daher wird der Deckungsstock, die bilanzierte Rückstellung für künftige Leistungen, von einem Treuhänder - nicht vom Aktuar - überwacht; er ist vom Aufsichtsrat des Versicherungsunternehmens unter Mitwirkung des Bundesaufsichtsamtes zu bestellen. - In der Privaten Krankenversicherung ist bei Bedingungs- und Beitragsanpassungen die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich, da die Aufsichtsbehörde nach dem neuen Versicherungsrecht nur noch nachträglich einschreiten kann. |
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TRVB |
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Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz |
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TÜV |
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Technischer Überwachungs Verein |
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TYPKLASSENVERSICHERUNG |
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Die Fahrzeugmodelle bzw. Konstruktionsgruppen von Fahrzeugen werden je nach ihrem Schadenverlauf in sogenannte Typklassen zusammengefasst. Den einzelnen Typklassen sind Modelle mit weitestgehend gleichartigem Schadenverlauf zugeordnet. |
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VA |
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Vorläufiger Antrag, s. auch DECKUNGSZUSAGE |
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VAG Versicherungsaufsichtsgesetz |
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Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 (BGBl. 569/1978) über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Siehe Website der Finanzmarktaufsicht |
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VALOREN |
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Ist ein Sammelbegriff für Wertsachen. Findet vor allem im Bankenbereich seine Anwendung ( Münzen, Banknoten usw.) |
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VALUE-AT-RISK |
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Methode, Marktrisiken zu messen. Hierbei wird der Erwartungswert eines Verlustes, welcher bei einer ungünstigen Marktentwicklung mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit innerhalb eines definierten Zeitraumes auftreten kann, errechnet. |
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VB |
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Vorläufige Versicherungsbestätigung : Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen Kennzeichens ausgestellt (bietet sofortigen Versicherungsschutz). |
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VERBAND DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN ÖSTERREICHS (VVO) |
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Der Verband ist ein Verein und hat satzungsgemäß (Auflage 2006 idF v. 15.12.2004) seinen Sitz in Wien (§ 1 Z 1). Sein Zweck ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Rahmen der österreichischen Volkswirtschaft (§ 2).
Die ordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können die in Österreich gem. § 4 VAG konzessionierten Vertragsversicherungsunternehmen, auf die Vermögensverwaltung beschränkten Versicherungsvereine, die ihren Geschäftsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben (§§ 61a ff VAG) sowie sonstige österreichische Versicherungsholdings und Versicherungsvermögensverwaltungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die eine Zweigniederlassung zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich gem. § 7 VAG besitzen, sowie Pensionskassen erwerben. Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG können nicht Mitglieder des Verbandes sein (§ 3 Z 1).
Die außerordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat erwerben, die das Versicherungsgeschäft im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gem. § 14 VAG in Österreich oder das Rückversicherungsgeschäft betreiben, ohne dass eine Zweigniederlassung in Österreich besteht (§ 3 Z 2) |
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VERBRAUCHERPREISINDEX (VPI) |
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Der Verbraucherpreisindex (1996 = 100,0) zeigt das Preisniveau der Waren und Dienstleistungen des privaten Konsums an. Er ist ein aus Teilindizes (Messziffern) zusammengewichteter Gesamtindex. Die Veränderung des VPI ist neben der Veränderung des Deflators des Bruttoinlandsprodukts ein Inflationsmaß. Siehe auch: Deflator; Reale Größe. |
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VERBUNDENE UNTERNEHMEN |
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Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens gemäß § 244 HGB einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss gemäß §§ 244 bis 267 HGB aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß §§ 248 oder 249 HGB nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen. |
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VERDIENTER BEITRAG |
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Auf das Kalenderjahr abgegrenzter Beitrag, d.h. zuzüglich der Beitragsüberträge des Vorjahres und abzüglich der Überträge des Folgejahres. |
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VERFÜGBARES EINKOMMEN |
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EINKOMMEN unselbständig Erwerbstätiger und Pensionisten Das verfügbare Einkommen unselbständig Erwerbstätiger und Pensionisten ist das so genannte Netto-Masseneinkommen, welches sich aus der Lohn- und Gehaltssumme plus der Transferzahlungen (Pensionen, Beihilfen usw.) abzüglich der Lohnsteuer und abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer zusammensetzt. |
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VERFÜGBARES PERSÖNLICHES EINKOMMEN |
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Das verfügbare persönliche Einkommen ist ein Saldo aus Zugängen und Minderungen der Brutto-Entgelte. |
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VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT - ANGEMESSENHEIT |
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Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Definition ist ein Handeln verhältnismäßig, wenn es geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der Gedanke der Verhältnismäßigkeit ist aus dem im Grundgesetz verankertem Rechtsstaatsprinzip und "aus dem Wesen der Grundrechte selbst" hergeleitet worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat daher Verfassungsrang. Dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterliegt jedes staatliche Handeln (vom Gesetz bis zum Verwaltungsakt). Die Merkmale bedeuten im Einzelnen: • Geeignetheit: Wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg erreicht werden kann. • Erforderlichkeit: Wenn kein milderes, also weniger belastendes Mittel den gleichen Erfolg erreichen könnte. • Angemessenheit: Nachteil und erstrebter Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. |
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VERJÄHRUNG |
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Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im § 12 Vers.VG geändert worden, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3(drei) Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell für beide Vertragspartner VR und VN). Steht der Anspruch einem "Dritten" (z.B. bei einer Lebens-versicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung; aber absolute Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusionsfrist (s. dort) für eine Klageeinbringung beträgt 1(ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. |
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VERKEHRSOPFERGESETZ |
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Verkehrsopfergesetz - über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer |
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VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT |
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Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen treffen muss, um Dritte vor Schäden zu schützen. Im Einzelnen folgt daraus
• die Streu-, Reinigungs- und Räumpflicht • die Pflicht, für ausreichende Beleuchtung von Fluren und Treppen zu sorgen • die Pflicht zur Absicherung von Baustellen • u. a.
Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, müssen Sie gemäß ABGB auch für den Schaden haften.
Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Die Rechtsprechung besteht aus einer umfangreichen Einzelfallrechtsprechung. Verkehrssicherungspflichtig ist, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt. Es wird vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können. Nach der Rechtsprechung des ABGHB ist Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern anderer Bei Gewerbebetrieben wird der Inhalt der zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten durch die Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Ein Verstoß gegen die Vorschriften indiziert ein Verschulden. Die Verkehrssicherungspflicht kann auch auf Dritte übertragen werden. Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige behält aber eine Kontrollpflicht |
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VERKEHRSWERT |
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Der Verkehrswert ist Im ABGB definiert: Danach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, • im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, • nach den rechtlichen Gegebenheiten und • tatsächlichen Eigenschaften, • der sonstigen Beschaffenheit und • der Lage des Grundstückes (oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung) • ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Der Verkehrswert ist im Wesentlichen identisch mit dem Marktwert. Methoden zur Ermittlung des Verkehrswerts: Die Ermittlung des Verkehrswerts richtet sich nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung, die durch die Wertermittlungsrichtlinien ergänzt wird. • Ertragswertverfahren • Sachwertverfahren • Vergleichswertverfahren Auswahl der Methode: Der Sachverständige entscheidet im Einzelfall über die Methode seiner Wahl. Zumeist steht eines der Verfahren im Vordergrund, unterstützend werden jedoch die beiden anderen Verfahren hinzugezogen. |
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VERMÖGENSANLAGEN |
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Die Veranlagung der den Versicherungsunternehmen anvertrauten finanziellen Mittel ist im vierten Hauptstück des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1992 im Abschnitt über die Kapitalausstattung und die Kapitalanlage geregelt (§§ 73a-78 VAG idF der Novelle 1994). § 74 (1) legt die allgemeinen Grundsätze fest: Bei der Kapitalanlage ist auf Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Die §§ 77 und 78 führen aus, welche Anlageformen für den Deckungsstock bzw. für technische Verbindlichkeiten gewählt werden dürfen. |
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VERMÖGENSSCHADEN |
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Ein Vermögensschaden ist weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen. Man bezeichnet diese Schäden auch als echte Vermögensschäden. Vermögensschäden, die mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen, bezeichnet man als unechte Vermögensschäden. Unechte Vermögensschäden regelt die Haftpflichtversicherung durch die im Vertrag festgelegten Deckungssummen für Personen- oder Sachschäden. Soll der Versicherungsschutz auf echte Vermögensschäden oder auf das Abhandenkommen von Sachen ausgedehnt werden, bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer. Speziell in der Haftpflichtversicherung von Bedeutung : Direkte Vermögensschäden sind solche, die auf einen Personen-oder Sachschaden zurückzuführen sind. Reine (bloße) Vermögensschäden können unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen (z.B. Hotellift bleibt stecken - Anwalt versäumt Gerichtstermin und erleidet dadurch einen Vermögensschaden). |
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VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT |
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Dabei geht es um Versicherungsschutz für alle Personen und Firmen, bei denen ein Berufsversehen in der Regel nicht Personen- oder Sachschäden, sondern echte Vermögensschäden zur Folge hat. Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen beträchtlichen Schaden durch fehlerhafte Beratung erleidet. Sie wird als eigenständiger Vertrag abgeschlossen. Zielgruppen sind Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare usw. |
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VERORDNUNG (EG) |
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Rechtsakte der EU, die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten. Sie sind mit einzelstaatlichen Gesetzen vergleichbar. |
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VERPUFFUNG |
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Eine leichte Art einer Explosion, physikalisch gemessen an der Verbrennungsgeschwindigkeit von cm/sec., fällt grundsätzlich in den Bereich einer F.-V., s.a. DETONATION s.a. EXPLOSION |
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VERRECHNETE PRÄMIEN |
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Die den Versicherungsnehmern vorgeschriebenen Prämien exkl. Versicherungs- und Feuerschutzsteuer inkl. Nebenleistungen der Versicherungsnehmer. |
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VERSCHULDEN |
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Von Verschulden spricht man, wenn man einer Person rechtswidriges Handeln oder Unterlassung vorwerfen kann. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nachweisbares Verschulden ist eine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz. |
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VERSCHULDENSHAFTUNG |
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Das ABGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) liefert die Hauptgrundlage für die sog. Verschuldungshaftung. Dort sind die Tatbestände beschrieben, die eine Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Das sind:
• Verschulden • Rechtsgutverletzung • Widerrechtlichkeit • adäquater Kausalzusammenhang • Deliktsfähigkeit |
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VERSICHERTE PERSON |
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Dies können sein: • In der Personenversicherung diejenigen, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wurde • In einigen anderen Versicherungszweigen (Privat- Haftpflicht, Krankenversicherung, Rechtsschutz) auch die Personen, die neben dem Versicherten mitversichert sind und damit einen Leistungsanspruch aus der Versicherung haben |
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VERSICHERTES INTERESSE |
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Das "versicherte Interesse" ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der Schadensver-sicherung und kann gedanklich mit Versicherungswert bzw. versichertem Schaden bzw. ver-sichertem Risiko gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der Interessensbegriff geht davon aus, daß nicht die Sache als solche, sondern die Wert-beziehung des Interessensträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder mitversicherten "Dritten". Man unterscheidet: - Eigentums-Interesse - Eigentümer-Interesse - Fremdes Interesse In allen drei Fällen geht es immer um die gleiche "Sache" (bzw. dessen Geldwert) und nur darum, wer der Interessensträger ist. |
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VERSICHERUNG |
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Leistungsversprechen für den Schadenfall, in der Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall. Die Unternehmen der Versicherungswirtschaft nehmen ihren privaten und gewerblichen Kunden Risiken ab und ermöglichen planvolles Wirtschaften. Dank ihrer Leistungsversprechen und Auszahlungen tragen sie dazu bei, dass Lebens- und Betriebsabläufe nicht durch finanzielle Nöte empfindlich gestört, Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden. Versicherer vermindern dadurch gesellschaftliche Spannungen und wirken vor allem im Haftpflichtbereich geradezu friedensstiftend. - Nach Dieter Farny: "Deckung eines im einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit. Oder: Transfer einer Wahrscheinlichkeitsverteilung von Schäden vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer gegen Zahlung einer (tendenziell) festen Prämie." Kommt dieser Transfer durch freiwillige Entscheidungen zustande, spricht man von Individualversicherung (Privat-, Vertragsversicherung). In der Sozialversicherung hingegen erfolgt der Beitritt im wesentlichen kraft Gesetzes und hat somit Zwangscharakter. |
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VERSICHERUNG FÜR FREMDE RECHNUNG |
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Schaden-V. zugunsten eines Dritten in der Art, daß der VN den VV im eigenen Namen, aber für ein (s. a. FREMDES INTERESSE) (Person oder Sache) abschließt; VN ist Vertragspartner und Prämienzahler, während die Ausübung der Rechte aus dem VV dem Versicherten zustehen, soferne dieser im Besitze des V.-Scheines ist oder der VN zustimmt.
Versicherung der Kosten ambulanter ärztlicher Betreuung Diese Versicherung begleicht sämtliche Kosten für die ambulante ärztliche Behandlung. Darunter fallen auch Honorare für Ärzte, Medikamente und Heilbehelfe (wie zum Beispiel elastische Binden, orthopädische Schuheinlagen oder Bruchbänder). Versicherung der Kosten von konservierender Zahnbehandlung und Zahnersatz Diese Versicherung kommt für die Kosten einer Zahnbehandlung und eines Zahnersatzes auf, wobei meist ein Selbstbehalt vorgesehen ist. |
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VERSICHERUNGSAGENT |
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ist, wer von einem VR ständig beauftragt ist,, für diesen VVe zu vermitteln; d.h.; er ist im Regelfall Angestellter des VR, kann aber auch selbständiger Vkaufmann sein. Als DN bzw. Beauftragter eines VR unterliegt er den §§ 43ff VersVG. Somit gilt er als Erfüllungsgehilfe des VR, der für ihn auch die Haftung für seine Tätigkeit trägt. |
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VERSICHERUNGSAUFSICHT |
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Die Versicherungsaufsichtsbehörde (VAB) ist Teil der Finanzmarktaufsicht (FMA), die seit April 2002 als unabhängige Behörde eingerichtet worden ist. Die Beaufsichtigung erstreckt sich über private Versicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich. Die wichtigsten Aufgaben sind: Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, laufende rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen Geschäftstätigkeit, ordentliche und außerordentliche Prüfung von Unternehmen, nachträgliche Kontrolle der Versicherungsbedingungen, Bearbeitung von Beschwerden. Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsplanänderungen, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität, die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen und Fusionen. |
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VERSICHERUNGSBEGINN |
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Formeller Versicherungsbeginn = Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - Zustandekommen des Versicherungsvertrages Materieller Versicherungsbeginn = Zeitpunkt, von dem ab der Versicherungsschutz wirksam ist (Leistungspflicht) Technischer Versicherungsbeginn = der prämienbelastete Zeitraum s.a. Versicherungsdauer |
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VERSICHERUNGSDARLEHEN |
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Darlehen der Vertragsversicherungen an den Bund. |
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VERSICHERUNGSDAUER |
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ist die Laufzeit je nach Art des VV: entweder befristet (mit/ohne) Verlängerungsklausel oder unbefristet. Unterjährig abgeschlossene VV enden automatisch zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Bei Verlängerungsklausel oder unbefristet muß - wenn gewünscht - gekündigt werden (im Regelfall 3 Monate Kündigungsfrist zum Ablaufdatum, Ausnahme Kfz-Haftpflicht 1 Monat). Hinweis für "Verbraucher": Keine automatische Verlängerung bei mehrjährigem VV (trotz "Verlängerungsklausel"), wenn VN den Kündigungstermin übersieht und der VR nicht auf diese Kündigungsmöglichkeit rechtzeitig gesondert darauf hingewiesen hat (im Sinne § 6/1Z2 KSchG 79). Grundsätzliche Definition: Formelle Vers.Dauer = Zeitraum vom Zustandekommen des VV bis zu seiner Auflösung Materielle Vers.Dauer = Zeitraum, während dessen der Versicherer die Gefahr trägt (kann ab Erteilung einer Deckungszusage, normalerweise erst mit Zahlung der Erstprämie sein) Technische Vers. Dauer = Zeitraum, für welchen eine Prämie berechnet wird. |
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VERSICHERUNGSDICHTE |
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Prämienaufkommen pro Kopf. Siehe auch: Entwicklungsstand der Versicherungswirtschaft. |
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VERSICHERUNGSDURCHDRINGUNG |
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Siehe: Prämien in Prozent des Bruttoinlandsprodukts; Entwicklungsstand der Versicherungswirtschaft. |
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VERSICHERUNGSFALL (Vsfall) |
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Ist ein Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist, und zwar in den Zeitraum eines aufrechten Versicherungsvertrag und damit objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt, also während der "Materiellen" s.a.VERSICHERUNGSDAUER. Der Versicherungsfall wird in den Versicherungsbedingungen und im VersVG für die einzelnen Versicherungszweige festgelegt. Der VN ist verpflichtet, den Vsfall unverzüglich dem VR, in vielen Fällen (Sparten) auch der Sicherheitsbehörde zu melden. Ebenso besteht die s.a SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, verlangt das Versicherungsunternehmen folgende Dokumente: 1. Versicherungsschein, 2. Beleg der letzten Beitragszahlung, 3. eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde und 4. ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes beziehungsweise des Hausarztes über den Krankheitsverlauf, der zum Tod geführt hat. Wenn der Versicherte das Vertragsende erlebt, genügt die Zusendung des Versicherungsscheines und des Beleges der letzten Beitragszahlung an das Unternehmen. Begeht der Versicherte in den ersten drei - teilweise bis fünf - Jahren nach Vertragsabschluß Selbstmord, wird im allgemeinen nur das Deckungskapital ausgezahlt. Ist der Selbstmord allerdings "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" verübt worden, wird die volle Versicherungsleistung erbracht. |
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VERSICHERUNGSLEISTUNG |
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Ergebnis der Leistungserstellung für die Versicherungsnehmer. Die Versicherungsleistungen eines Geschäftsjahres werden gemessen durch die Aufwendungen für Versicherungsfälle (siehe "Schadenaufwand") sowie in der Lebens- und der Privaten Krankenversicherung auch durch den Zuwachs der Leistungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern (Deckungsrückstellungen, Rückstellungen für Beitragsrückerstattung, Überschussguthaben). Wie bei den Beitragseinnahmen ist auch hier zwischen brutto und netto zu unterscheiden. Die Differenz besteht in Schadenzahlungen, die der Rückversicherer erbringt. In der Lebensversicherung kommen noch die Rückkäufe und Abgangsentschädigungen hinzu. |
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VERSICHERUNGSMAKLER |
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sind gewerblich befugte (vom VR unabhängige), selbständige Vermittler für Vers.Geschäfte. Es besteht zwischen ihm und dem VR keine vertragliche Bindung. Basis ist lediglich eine Rahmen-Provisionsvereinbarung, die im Falle eines zustandegekommenen VV wirksam wird. Seine Unabhängigkeit ist ein bestimmtes Wesensmerkmal und er hat in erster Linie die Interessen des VN wahrzunehmen und laufend diesen zu betreuen. Basis gebundenes Gewerbe gem. GewO 94; besondere Bestimmungen ergeben sich aus §§ 26-32 Makler-Gesetz. Für die Zulassung ist Praxisnachweis und eine schriftliche sowie mündliche Prüfung erforderlich. Laut GewO hat der Makler für die eigene Haftung eine Haftpflicht-Versicherung über mindestens € 72.672,83 abzuschließen. |
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VERSICHERUNGSNEHMER (VN) |
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Vertragspartner der Versicherung. |
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VERSICHERUNGSPERIODE |
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ist der Zeitraum - in der Regel ein Jahr, für welchen eine Prämie berechnet wird. |
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VERSICHERUNGSSCHEIN POLIZZE |
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Der Versicherungsvertrag zwischen Versicherung und Versichertem wird durch den Versicherungsschein oder die Versicherungspolice beurkundet. Dort sind die getroffenen Vereinbarungen festgehalten. Damit ist der Versicherungsschein stets Beweisurkunde für einen bestehenden Vertrag. Er ist gleichzeitig Schuldschein, in dem die geschuldete Leistung dokumentiert ist. |
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VERSICHERUNGSSTEUER |
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Leben: 4,00 %. Bei Kapitalversicherungen (fondsgebundene Lebensversicherungen) auf den Erlebensfall oder auf den Er- und Ablebensfall erhöht sich die Versicherungssteuer auf 11,00 %, wenn die genannten Verträge eine Höchstlaufzeit von weniger als 10 Jahren aufweisen. Weiters erhöht sich die Versicherungssteuer auf 11,00 % für Einmalerlagsversicherung, wenn im Fall einer Kapitalversicherung (fondsgebundene Lebensversicherung) oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz von 4,00 % unterlegen hat sowie im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist und diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Die Zusatzrentenversicherung ist eine staatlich geförderte Versicherung und unterliegt den besonderen Bestimmungen des Artikels 108b des Einkommensteuergesetzes von 1988 (ab 1. Jänner 2000).
Kranken: 1,00 % Unfall: 4,00 %
Kraftfahrzeug-Haftpflicht: 11,00 % + motorbezogene Versicherungssteuer. Dieser Steuer unterliegen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, für die nach österreichischem Recht Versicherungspflicht besteht. Für Kraftfahrzeuge (ausgenommen Dieselfahrzeuge), die vor dem 1.1.1987 erstmals in Österreich zum Verkehr zugelassen wurden und die bestimmte Schadstoffgrenzwerte nicht einhalten, hat sich die motorbezogene Versicherungssteuer seit 1.1.1995 um 20,00 % erhöht. Weiters bestimmt das Versicherungssteuergesetz eine Reihe von Ausnahmen von der motorbezogenen Versicherungssteuer: Kraftfahrzeuge, die auf Körperbehinderte zugelassen sind, Rettungs- und Feuerwehrkraftfahrzeuge, Mietwagen, Taxis, Krafträder unter 100 ccm3, etc. Daneben unterliegen ab 1.1.1997 auch alle anderen Kraftfahrzeuge (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren) mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Hagel (einschließlich der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden): 0,2 %o) der Versicherungssumme pro Jahr Feuer: 11,00 %
Sonstige Sachversicherung: 11,00 %. Prämien für eine Viehversicherung von Vieh aus kleiner Viehhaltung sind von der Steuer befreit, wenn die Versicherungssumme 3.650 Euro nicht übersteigt.
Grenzüberschreitende Transportgüterversicherungen: Seit 1.6.1996 befreit Exportkreditversicherung: Befreit Rückversicherung: Befreit Sonstige Risken: 11,00 % |
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VERSICHERUNGSSTEUER |
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Ihre Versicherungsbeiträge sowie sonstige vom Versicherer erhobene Gebühren unterliegen der Versicherungssteuer. Das ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, ähnlich der Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren. |
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VERSICHERUNGSSUMME |
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Vertraglich vereinbarter Versicherungsschutz in Geldeinheiten. Finanzielle Obergrenze der Leistung, die der Versicherer zu erbringen hat; in der Lebensversicherung die garantierte Leistung. |
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VERSICHERUNGSTECHNISCHE RECHNUNG |
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§ 81 b (3) VAG: Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß § 81 e Abs. 5 VAG ist bis einschließlich Posten 7 gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen. Ab Posten 8 sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen. |
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VERSICHERUNGSTECHNISCHE RECHNUNG |
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Teil der nach gesetzlichen Vorschriften zu gliedernden Jahres-Erfolgsrechnung (sogenannte technische Rechnung); sie ist bei Komposit- und Rückversicherungsunternehmen für einzelne Versicherungszweige und -arten aufzustellen; die darin enthaltenen versicherungstechnischen Erträge und Aufwendungen umfassen im wesentlichen die Beiträge, Schadenaufwendungen und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Kosten). |
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VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNG |
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Gesamtheit von Beitragsüberträgen, Schadenrückstellungen sowie Deckungsrückstellungen und sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen. In der Lebensversicherung kommt dem Deckungskapital sowie den Rückstellungen für Überschüsse an Versicherte besonders große Bedeutung zu. |
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VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNG |
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Geschäftsergebnis, das aus Produktion und Absatz von Versicherungsschutz erzielt wird (siehe auch "Versicherungstechnische Rechnung"). |
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VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN |
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Diese bestehen aus der Schadenrückstellung, der Deckungsrückstellung, dem Prämienübertrag, den Rückstellungen für die erfolgsabhängige und die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung, der Schwankungsrückstellung sowie den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen. |
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VERSICHERUNGSVERMITTLER |
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Personen, die berechtigt sind, für andere Versicherungsverträge abzuschließen oder anzubahnen. Man unterscheidet zwischen Versicherungsvertretern, Angestellten im Außendienst und Versicherungsmaklern. Selbständige Versicherungsvertreter, ob haupt- oder nebenberuflich, stehen in Vertragsverhältnissen zu Versicherungsunternehmen, in denen u.a. Vollmachten und Provisionen (z.B. für Vermittlung, Betreuung, Inkasso) geregelt sind. Der Versicherungsmakler wird vom Versicherungsnehmer regelmäßig mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt. Aufgrund des sog. Maklerauftrages nimmt er vor allem die Interessen der Versicherungsnehmer wahr. Er ist deren "Sachwalter". Die Vergütung für den Abschluss von Versicherungsverträgen erhält er in der Praxis allein vom Versicherungsunternehmen im Rahmen einer sog. Courtagevereinbarung. |
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VERSICHERUNGSVERTRÄGE |
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(Anzahl) Verträge, die in der Verbandsstatistik bei den Mitgliedsunternehmen bestehen. Beteiligungen werden als eigene Verträge gezählt (Sachversicherung u.a.). |
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VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ |
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Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 (BGBl. 2/1959) über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 1958). Das VVG ist die wichtigste Rechtsgrundlage für den Versicherungsvertrag. Als Spezialgesetz gilt es noch vor den allgemeinen Rechtsvorschriften (z. B. ABGB) und ergänzt sie. |
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VERSICHERUNGSWERT (VW) |
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Die Versicherungssumme sollte - vor allem zum Schadenszeitpunkt - dem tatsächlichen Wert (Vollwert) der versicherten Sache entsprechen (somit keine Unterversicherung !). Im Regelfall der Neuwert der versicherten Sache bzw. Wiederbeschaffungswert. |
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VersStG |
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Versicherungssteuergesetz |
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VersVG |
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Versicherungs-Vertrags-Gesetz |
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VERURSACHERPRINZIP |
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Begriff aus der Umwelthaftung. Eine Anlage, die Schadstoffe an die Umwelt abgibt, muß auch für die Beseitigung der durch diese Schadstoffe entstandenen Umweltschäden bezahlen. |
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VERZINSLICHE ANSAMMLUNG |
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Bei der Versicherungsleistung einer Lebensversicherung ist zwischen der in dem Vertrag garantierten Summe sowie der (nicht garantierten) Überschussbeteiligung zu unterscheiden. Die Höhe der im Leistungsfall ausgezahlten Überschussbeteiligung ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen und orientiert sich am Gewinn des Unternehmens. |
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VERZINSUNG |
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Unter der "laufenden Verzinsung der Kapitalanlagen" wird in der Lebensversicherung nach der Verbandsformel die laufende Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen verstanden: der Saldo der laufenden Erträge und laufenden Aufwendungen für Kapitalanlagen dividiert durch den durchschnittlichen Kapitalanlagebestand mal 100. Hingegen stellt die amtliche Statistik (BAV) auf die "laufende Bruttoverzinsung" ab; sie versteht darunter: die laufenden Erträge aus Kapitalanlagen (Zinsen, Erträge aus Grundstücken, Beteiligungen u.a.) in Prozent des durchschnittlichen Kapitalanlagebestandes. |
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VfGH |
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Verfassungsgerichtshof |
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VGR (Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung) |
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Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR), Teil des volkswirtschaftlichen (im Gegensatz zum betrieblichen) Rechnungswesens, stellt das Sozialprodukt 1. aus dem Blickwinkel seiner Entstehung (als BIP), aufgeschlüsselt nach der Wertschöpfung der einzelnen Wirtschaftszweige, 2. aus dem Blickwinkel seiner Verwendung (verfügbares Güter- und Leistungsvolumen) für privaten Konsum, öffentlichen Konsum, Brutto-Anlageinvestitionen und Lageraufbau und 3. unter dem Blickwinkel seiner Verteilung (Volkseinkommen) auf Löhne und Gehälter, Einkommen der privaten Haushalte und Institutionen ohne Erwerbscharakter aus Besitz und selbständiger Erwerbstätigkeit, unverteilter Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Einkommen der öffentlichen Haushalte aus Besitz und Unternehmung dar. |
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VINKULIERUNG -Sperrschein |
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bedeutet bloß eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten eines Gläubigers des VN, man spricht auch in diesem Zusammenhang von einem SPERRSCHEIN , (s. a. HYPOTHEKARGLÄUBIGER) |
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VKW |
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Verkehrswert |
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VN |
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Versicherungsnehmer |
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VN |
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ist der Versicherungsnehmer, also der Vertragspartner der Versicherungsunternehmen im Rahmen eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Das VU (Versicherungsunternehmen) übernimmt das vereinbarte Risiko. Der VN zahlt dafür die jeweilige Prämie. |
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VO |
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Versicherungsort |
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VOLATILITÄT |
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Darunter ist die Schwankung von Zinssätzen, Devisen und Wertpapierkursen zu verstehen. |
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VOLLWERT |
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Liegt vor, wenn die VS dem VW entspricht = Idealfall. s. a. VERSICHERUNGSWERT |
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VORLÄUFIGER DECKUNGSSCHUTZ |
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Viele Lebensversicherungsunternehmen bieten für den Todesfall vorläufigen Versicherungsschutz in begrenzter Höhe an. Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz ist, dass der erste Betrag gezahlt oder eine Ermächtigung zum Beitragseinzug erteilt worden ist. Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt vor dem eigentlichen Versicherungsschutz und endet mit dem Beginn des regulären Versicherungsschutzes oder mit der Ablehnung des Versicherungsantrags. |
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VORSATZ |
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Vorsatz ist das Wissen und Wollen einer Person, dass ihre Handlung einen gewünschten rechtswidrigen Erfolg bringt. Es genügt bereits, dass die Person den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). |
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VORSORGE (SUMME) |
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dient in der Sachversicherung (vor allem in der Feuerversicherung) zur Bereitstellung einer zusätzlichen VS für nach Vertragsabschluß eingetretene Werterhöhung (s. a. INDEXKLAUSEL), durch Um,- An-, Neubauten bzw. Neuanschaffungen bzw. für vergessene nicht zur Versicherung beantragte Positionen (meist als in % festgelegte Pauschalsumme). Hilft Unterversicherung vermeiden ! |
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VORSORGEAUFWENDUNGEN |
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Die Lebens-Unfall und Krankenversicherungen unterliegen wegen ihres Vorsorgecharakters einer besonderen steuerlichen Behandlung. Die Beiträge können im Rahmen der Höchstbeträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. |
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VOSchG |
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Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer |
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VR |
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Versicherer |
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VS |
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Versicherungssumme |
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VSt |
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Versicherungssteuer |
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VV |
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Versicherungsvertrag/Versicherungsschein/Polizze |
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VVaG |
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Versicherungs Verein auf Gegenseitigkeit |
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VVG |
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Versicherungs-Vertrags-Gesetz |
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VVO |
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siehe Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs |
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VwGH |
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Verwaltungsgerichtshof |
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WANDLUNG |
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Wandlung bedeutet, dass der Vertrag aufgehoben wird. Der Titel fällt nicht rückwirkend (also zum Zeitpunkt des einstigen Vertragsabschlusses) weg, ab dem Zeitpunkt der Wandlung (ex-nunc-Wirkung), sodass dem Übergeber nur bereicherungsrechtliche Ansprüche zur Verfügung stehen. Gewandelt werden kann nur bei nicht geringfügigen Mängeln. Mit anderen Worten kann der Übernehmer bei einem bloß geringfügigen Mangel lediglich den Preis mindern. |
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WECHSELWIRKUNG |
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Ist die Auswirkung einer (F)BU in einem Betrieb auf andere demselben VN gehörige Betriebe, gleichgültig ob sie auf demselben oder verschiedenen (in der Polizze angeführten) Grundstücken liegen |
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WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES |
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liegt vor: entweder bei gänzlichem, dauerndem Wegfall, z.B. Totalschaden (§ 68 VersVG) oder bei Veräußerung der versicherten Sache (§§ 69 ff VersVG). |
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WERTANPASSUNGSKLAUSEL |
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s. a. INDEXKLAUSEL |
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WERTSCHÖPFUNG der PRIVATVERSICHERUNG |
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Gemäß den Konventionen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung wird die Wertschöpfung der Privatversicherung folgendermaßen abgeleitet (siehe dazu auch: Österr. Stat. Zentralamt (Hg.): Österreichs Volkseinkommen 1964-1977, Neuberechnung op. cit., S. 151): Brutto-Produktionswert, bereinigt (so genannte "Dienstleistungsprämie"), minus Sachaufwendungen (Vorleistungen) ist gleich Netto-Produktionswert (= Beitrag zum BIP). Die Dienstleistungsprämie ist der Saldo aus unbereinigtem Brutto-Produktionswert minus Schadenzahlung (= die Versicherungsleistungen). Der unbereinigte Brutto-Produktionswert ist die Summe aus Nettoprämien (darunter sind die Prämien im Eigenbehalt zu verstehen) plus indirekte Steuern plus Nebenleistungen plus Netto-Kapitalerträge minus Zuwachs der Reserven des Deckungsstocks in der Lebensversicherung (so genannte Sparprämie). Die Sachaufwendungen setzen sich aus laufenden Verwaltungskosten plus den Provisionen und sonstigen Organisationskosten minus dem Personalaufwand zusammen. Demgemäß sind im Netto-Produktionswert (das ist die Wertschöpfung = Beitrag zum BIP) die in der Versicherungswirtschaft gezahlten Brutto-Entgelte für unselbständige Arbeit, der Betriebsüberschuss, die Abschreibungen und der Saldo aus indirekten Steuern und Subventionen enthalten. Mit ihrer Wertschöpfung tragen die privaten Versicherungsunternehmen zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen bei. Abweichungen vom langjährigen Durchschnitt der Wachstumsrate der Wertschöpfung erklären sich vor allem durch unstetiges Auslaufen von Lebensversicherungsverträgen, den daraufhin einsetzenden Bemühungen um Neuabschlüsse und durch die Tarifdynamik der Kfz-Haftpflichtversicherung. |
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WIDERRECHTLICHKEIT |
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Sie handeln widerrechtlich, wenn Sie Rechtsgüter eines anderen verletzen, ohne dafür Rechtfertigungsgründe zu haben.
Rechtfertigungsgründe können sein:
• Notwehr • Notstand • Selbsthilfe • Einwilligung des Geschädigten (der Geschädigte stimmt der Verletzung seiner persönlichen Rechtsgüter zu). |
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WIDERRUFSRECHT |
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Das Widerrufsrecht stellt ein zwingend eingeräumtes Recht für Verbraucher bei solchen Arten von Verträgen dar, bei denen das Gesetz ausdrücklich ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift einräumt. Jedem Verbraucher ist es dann möglich, sich von einem bereits geschlossenen aber noch schwebend wirksamen Vertrag, innerhalb gesetzlicher Fristen, durch Erklärung des Widerrufs zu lösen. |
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WIDERSPRUCHSRECHT |
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Sind bei Antragstellung nicht alle Informationen ausgehändigt worden, kann nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und aller übrigen Verbraucherinformationen innerhalb von 14 Tagen dem Vertrag widersprochen, also vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht werden. |
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WIEDERBESCHAFFUNGSWERT |
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Der Versicherer leistet den Beitrag, der aufgewendet werden muss, um eine versicherte Sache gleicher Art im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles wiederzubeschaffen. |
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WPA |
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(engl.) With particular Average = einschließlich Teilbeschädigung bei Überseeversicherung (auch WA). |
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WRG |
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Wasserrechtsgesetz |
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ZAHLUNGSSCHWIERIGKEITEN |
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Eine Kündigung der Lebensversicherung bei Zahlungsschwierigkeiten ist die schlechteste Lösung. Man verliert nicht nur den Versicherungsschutz, sondern man muss auch finanzielle Verluste in Kauf nehmen. Die Lebensversicherungsunternehmen bieten ihren Kunden verschiedene Möglichkeiten, um den Versicherungsschutz zu erhalten: Stundung der Beiträge, vorübergehende Beleihung oder Verpfändung des Lebensversicherungsvertrages zur Beitragsentrichtung, Verrechnung der Überschussanteile mit den Beiträgen, Ermäßigung der Beiträge durch Verlängerung der Versicherungsdauer oder Herabsetzung der Versicherungssumme oder völlige Beitragsfreistellung, wodurch der Versicherungsschutz in der Regel jedoch stark gemindert wird. Bei Arbeitslosigkeit zahlt die Bundesanstalt für Arbeit für von der Versicherungspflicht befreite Angestellte einen Teil der Beiträge zur Lebensversicherung. |
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ZEDENT |
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Bisheriger Gläubiger einer Forderung, der diese auf den neuen Gläubiger, den Zessionar, übertragen hat. |
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ZEITWERT |
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§ 81 h (4) VAG: Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81 c Abs. 2 sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Für Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf dem Markt bei Veräußerung zu erzielen ist. Der Zeitwert ist laut § 81 h Abs. 4 Z 1 auf dem Schätzungswege (Schätzung mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude) festzustellen. Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt gemäß § 81 h Abs. 4 Z 2 als Zeitwert der Wert zum Bilanzstichtag bzw. zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Sowohl für Grundstücke und Bauten wie auch für Kapitalanlagen mit Markt- oder Börsenpreis gilt, dass im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern ist. |
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ZERTIFIKAT |
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In der Transportversicherung Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze bezeichnet. |
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ZESSION |
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(lat.) Übertragung (Abtretung) eines Anspruches an einen "DRITTEN", z.B. Erst.-V (= Zedent) an Rück.V (= Zessionär) |
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ZESSIONAR |
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Bisheriger Gläubiger einer Forderung, der diese auf den neuen Gläubiger, den Zessionar, übertragen hat. |
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ZILLMERUNG |
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Die "Zillmerung" ist ein versicherungsmathematisches Verfahren in der Lebensversicherung, bei dem die bereits angefallenen, aber noch nicht getilgten Abschlusskosten berücksichtigt werden. Das Verfahren geht auf den deutschen Versicherungsmathematiker und Direktor bei mehreren Lebensversicherungsgesellschaften August Zillmer zurück. |
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ZIVILRECHT |
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Das Zivilrecht - auch Privatrecht genannt - ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen. Sie regeln die Beziehungen einzelner Personen untereinander. Damit grenzt sich das Zivilrecht vom öffentlichen Recht ab. Wichtigste Gesetzesgrundlage ist das ABGB. |
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ZPO |
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Zivilprozessordnung |
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ZULASSUNG |
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Um ein Kfz verwenden zu dürfen, muss es zuerst behördlich registriert werden (Zulassung). Dafür brauchen Sie eine Bestätigung Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Kfz-Zulassungen werden seit ein paar Jahren von den Versicherungen durchgeführt. Befindet sich keine Zulassungsstelle der Versicherung in Ihrer Nähe, können Sie mit Ihrer Versicherungsbestätigung auch zu einer anderen Zulassungsstelle im Bezirk Ihres Hauptwohnsitzes gehen. Dort erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung und ein Fahrzeug-Genehmigungsdokument. Nach Entrichtung der Gebühren bekommen Sie direkt bei der Zulassungsstelle die Kennzeichentafeln und die Begutachtungsplakette. |
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ZUSAMMENGEFASSTE BILANZ |
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Da in der zusammengefassten Bilanz alle Versicherungszweige aller Unternehmen enthalten sind, weist sowohl die Bilanzposition "Reinverlust" als auch "Reingewinn" einen Wert aus. Die Bilanzen enthalten zum Teil vorläufige und unrevidierte Angaben (Abweichungen von der Versicherungsaufsichtsstatistik ergeben sich z.B. durch Meldungsverzögerungen) und beziehen sich auf das inländische Geschäft. Von einer Zusammenfassung ist die Konsolidierung zu unterscheiden, welche die Umarbeitung von Einzel-Rechnungsabschlüssen auf den Rechenkreis einer Unternehmensgruppe ist. Für Hinweise zu den einzelnen Bilanzpositionen siehe: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung - RLVVU (Website Finanzmarktaufsicht)
Zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung Da in der zusammengefassten Gewinn- und Verlustrechnung alle Versicherungszweige aller Unternehmen enthalten sind, weist sowohl die Position "Verlust des Geschäftsjahres" als auch "Gewinn des Geschäftsjahres" einen Wert aus. Die Gewinn- und Verlustrechnungen enthalten zum Teil vorläufige und unrevidierte Angaben (Abweichungen von der Versicherungsaufsichtsstatistik ergeben sich z.B. durch Meldungsverzögerungen) und beziehen sich auf das inländische Geschäft. Von einer Zusammenfassung ist die Konsolidierung zu unterscheiden, welche die Umarbeitung von Einzel-Rechnungsabschlüssen auf den Rechenkreis einer Unternehmensgruppe ist. |
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ZUSATZVERSICHERUNG |
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1. Zusätzlicher Privatversicherungsschutz zum Sozialversicherungsschutz, z.B. Krankenhaustagegeldversicherung. 2. Erweiterung einer Hauptversicherung oder einer bestehenden Versicherung um einen Zusatzschutz, z.B. Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherung in Ergänzung zu einer Risikolebensversicherung oder kapitalbildenden Lebensversicherung. Berufsunfähigkeits-, Unfall-Zusatzversicherung und Pflegerentenzusatzversicherung. |
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ZW |
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siehe Zeitwert : Neuwert abzüglich s. Amortisation |
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ZWANGSVOLLSTRECKUNG |
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Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, in dem Leistungs- und Haftungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. Hier müssen sich der Gläubiger (auch Vollstreckungsgläubiger genannt) und der Schuldner (auch Vollstreckungsschuldner genannt) auseinander setzen. |
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ZWISCHENVERFAHREN |
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Verfahrensstadium im Strafprozess: Der Strafprozess gliedert sich in folgende Abschnitte: • Das Ermittlungsverfahren • Das Zwischenverfahren • Das Hauptverfahren (Hauptverhandlung) • Die Vollstreckung Das Zwischenverfahren dient allein der Entscheidungsfindung des Gerichts über die Frage, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist. |
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
Ö
P
Q
R
S
T
U
Ü
V
W
X
Y
Z
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