zurück wir nehmen einige Leasingmythen genau unter die Lupe. Welcher Mythos entspricht der Wahrheit entspricht und welcher ist völlig frei erfunden.
Mythos Nr.1: Eine günstigere monatliche Rate ist immer das beste Angebot!
Auf den ersten Blick scheint eine günstige Leasingrate immer die beste Wahl. Doch Vorsicht:
Nicht in die Irre führen lassen, denn ein Blick auf die Gesamtkosten kann oftmals ein ganz anderes Ergebnis zeigen. Der Grund ist, dass es verschiedene Parameter gibt, die eine Leasingrate beeinflussen können und die unterschiedliche Auswirkungen auf die Gesamtkosten haben.
Ein hoher Restwert zum Beispiel, kann die monatlichen Raten zwar ganz schön reduzieren, doch zugleich die Gesamtkosten und das Risiko einer Nachzahlung am Ende eines Vertrages erhöhen, wenn der Zeitwert nicht dem kalkulierten Restwert entspricht.
TIPP: Nicht nur die monatliche Rate, sondern auch alle anderen Parameter wie Anzahlung, Restwert, Laufzeit, Gesamtbelastung und bei variabler Verzinsung die EURIBOR-Basis vergleichen.
Mythos Nr. 2: Mit einem Leasingauto darf niemand anderes als der Leasingnehmer fahren!
Diese Annahme entspricht nicht der Wahrheit, denn eine kurzfristige Überlassung an Familienmitglieder, an Freunde oder Bekannte ist bei einem Leasingobjekt durchaus möglich. Eine dauerhafte, entgeltliche Überlassung an Dritte – also eine Weitervermietung des Autos ist jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Leasinggesellschaft möglich.
Mythos Nr. 3: Fahrten ins Ausland sind mit einem Leasingauto verboten!
Ganz im Gegenteil! Mit einem Leasingauto darf jederzeit ins Ausland gefahren werden. Was
hingegen nicht erlaubt ist, ist den dauerhaften Standort des Leasingautos ins Ausland zu verlegen.
Mythos Nr. 4: Umbauten sind bei einem Leasingauto nicht erlaubt!
Stimmt nicht! Umbauten an einem Leasingobjekt sind durchaus möglich. Am Ende eines Leasingvertrages muss nur der Originalzustand des Objektes wieder hergestellt werden. Und: die Kosten für die Zu- und Umbauten muss der Leasingnehmer selber tätigen.
Mythos Nr. 5: Für alle Unternehmer gibt es bei Operating-Leasing einen Vorsteuerabzug, der
sonst bei einem normalen Restwertleasing nicht besteht!
An dieser weit verbreiteten Meinung ist nichts Wahres dran. Ein allfälliger Vorsteuerabzug (bei Leasingrate, Vorauszahlung und Restwert) richtet sich daran - egal um welche Leasingform es sich handelt – ob auch beim herkömmlichen Kauf dieses Objektes ein Vorsteuerabzug bestehen würde. Denn, besteht beim Kauf z.B. eines PKWs kein Vorsteuerabzug, besteht auch im Rahmen des Leasingvertrages kein Vorsteuerabzug.
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